Ich bin Vermieterin - Wohnungsübergabe am 31.07.2016
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag, ich habe eine 4,5 Zi-Whg. zum 15.02.2015 vermietet und am 31.07.2016 endete dieses Mietverhältnis. Die Übergabe fand mit Protokoll statt und auch Zeugen für beide Seiten. Bei der Übergabe wurde ein etwa 5 auf 2 mm großer Kratzer in einem Türrahmen festgehalten und mehrere Schäden an den Bodenleisten im Schlafzimmer.
Am 3. oder 4.08.2016 bin ich dann nochmal mit meinem Vater durch die Wohnung und dabei wurde festgestellt, dass ein Lichtschalter sich nicht mehr betätigen läßt und die WC-Brille offensichtlich so verschmutzt ist, dass sie sich nicht mehr reinigen läßt.
Lichtschalter und WC-Brille sind nicht im Protokoll festgehalten worden!! (Fotos anbei von allen Schäden). Für Lichtschalter muss das "Innenleben" ausgetauscht werden. Kann ich von diesen Schäden etwas anrechnen oder sind das meine Kosten.
Herzlichen Dank
K. S.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragesteller,
unabhängig von der Frage nach Schönheitsreparaturen muss ein Mieter jedenfalls für Beschädigungen aufkommen.
Diese sind ja auf den Fotos eindeutig ersichtlich.
Dafür muss der Mieter aufkommen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sind in der Regel 3 Kostenvoranschläge einzuholen und das günstigste Angebot einzuholen.
Ebenso muss der Zeitwert in Abschlag genommen werden ( Stichwort: neu für alt = wie lange hätte eine Tür, Leiste, Klobrille etc noch gehalten, wenn sie nicht beschädigt worden wäre ). UU zieht man einfach pauschal 30 % von allen Schäden ab.
Bei dem Lichtschalter wird es auf die Schadensursache ankommen ( bestimmungsgemäßer Gebrauch oder Beschädigung ). Nur im letzteren Fall kann man Schadensersatz geltend machen.
Zudem fehlt er im Protokoll. Das ist beweistechnisch eher schlecht.
Die Verschmutzung / Beschädigung der Toilette hingegen lässt auf längeren Gebrauch schließen, so dass ein entsprechender Beweis auch ohne Protokoll gelingen kann.
Am besten lassen Sie also den Lichtschalter außen vor.
Abschließend seien Sie noch auf § 548 BGB hingewiesen:
"(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche."
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Sehr empfehlenswert!! Herzlichen Dank.