Hund nur angeleint ausführen
Fragestellung
Ein Hundehalter erhält ein Schreiben der Verwaltung in dem er aufgefordert wird, seinen Hund nur angeleint auszuführen. Begründet wird die Anordnung mit der Gefährlichkeit des Tieres und den einschlägigen Vorschriften der (hessischen) Hundeverordnung. Der Hundehalter möchte sowohl gegen die Verordnung als auch gegen das Schreiben der Verwaltung vorgehen. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat er?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Der Hundehalter hat die Möglichkeit gegen die Aufforderung der Verwaltung Widerspruch einzulegen. Bei der Aufforderung handelt es sich um hoheitliches Handeln in Form eines Verwaltungsaktes. Der Widerspruch ist bei Vorliegen einer Rechtsbehelsbelehrung binnen eines Monats einzulegen.
Wird dem Widerspruch, der an die Widerspruchsbehörde zu richten ist, nicht abgeholfen, besteht die Möglichkeit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.
2. Gegen die angeführte Vorschrift der hessischen Hundeordnung besteht die Möglichkeit ein Normenkontrollverfahren vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof zu beantragen, wenn durch die betreffende Regelung in der hessischen Hundeverordnung ein Nachteil für den Hundehalter zu befürchten ist.
Anders als andere Bundesländer hat das Bundeskand Hessen von der Möglichkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht. Danach können i.S.d. § 11 Hess AGVwGO alle Satzungen und Verordnung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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