Herausgabe von Kontoauszügen
Fragestellung
Unser verstorbener Onkel für den wir eine Generalvollmacht hatten.
Sein Vermögen wurde damals auf verschiedene Konten aufgeteilt die nicht auf seinen Namen geführt wurden.
Da sich seine Erbin nun auf die Kontoauskunft beruft die sie auch Lückenlos erhalten hat.
Frage: Muss ich diese Konten angeben!!!
Es ist kein Vermögen mehr vorhanden nachweislich !!!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meines Erachtens nach müssen Sie das jedoch trotzdem angeben.
Denn es spielt für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs keine Rolle, ob es Konten sind, die auf dem Namen des Erblassers liefen oder auf einen anderen Namen.
Wenn dieses anderes wäre, würde es den Auskunftsanspruch und dessen Inhalt konterkarieren und dessen Sinn und Zweck zuwiderlaufen.
Es geht nämlich generell darum, alles mitzuteilen, was das Vermögen des Erblassers betrifft als auch seine Schulden, Aktiva und Passiva.
Länger als zehn Jahre wird das aber jedenfalls nicht nachweisbar sein müssen. Das betrifft insbesondere ein Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkungen in diesem Zusammenhang.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Danke für die Auskunft. Bleibt nur die Frage wie verhält es sich wenn das auf die Privatkonten der Vollmachtbesitzern verteilt wurde, aus Sicherheitsgründen vor dem Zugriff seiner Ehegattin zu schützen, und wegen eventl. Anfallender Steuern. das Geld wurde auf insgesamt 3 Sparkassenkonto verteilt. Es kann doch nicht sein dass wir unser Privat Vermögen preisgeben müssen.
Das Geld ist komplett wieder Zurück geflossen.
mfg H. B.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Richtig, nachweisen müssen Sie NUR den Geldeingang und den Rückfluss, da anderes Vermögen nicht relevant ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Tel. 07345/4385