Hauskauf/Familienrecht/Scheidungsfall
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich wende mich mit einer Frage an Sie bezüglich Immobilienrecht/Scheidungsrecht.
Meine Partnerin und ich möchten nach langjähriger Beziehung und gemeinsamem Kind demnächst die nächsten Schritte gehen und sowohl heiraten als auch ein Haus kaufen/bauen.
Nun ist es so, dass meine Partnerin - im Gegensatz zu mir - aus einer recht wohlhabenden Familie entstammt. Im Falle eines Erbes würde sie somit eine größere Summe erhalten. Da diese vom Zugewinnausgleich einer Scheidung ausgenommen ist und eine ähnliche Situation meine Mutter nach 30 Ehejahren finanziell schwer getroffen hat, bat meine Partnerin mir Folgendes an:
Im Falle einer Trennung würde sie das bis dahin erworbene Haus (bzw. den bis zu diesem Zeitpunkt abbezahlten Anteil) ohne eigenen Anspruch überlassen. Nun zu meiner Frage: ist dies rechtlich möglich? Könnte dies als sittenwidrig eingestuft werden? Meine Partnerin wäre auch einverstanden, dass ich als alleiniger Besitzer im Grundbuch geführt werde, da über Kurz oder Lang das Haus unseren Kindern gehören wird. Als "Anzahlung" des Hauses würden wir einen Betrag von ca. 150.000€ durch die Schwiegereltern bekommen. Kann sich dies nachteilig auf spätere Eigentumsstreitigkeiten auswirken?
Was kann ich in dieser Situation tun um im Falle einer Scheidung nicht ohne Kapital und Eigentum dazustehen?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
die sicherste Lösung ist der Abschluss eines notariellen Ehevertrages, in dem der Zugewinn teilweise oder ganz hinsichtlich des Hauses ausgeschlossen wird und Sie als dessen Alleineigentümer vorgesehen und dann auch eingetragen werden.
Nicht anzuraten sind Scheinlösungen mündlicher Art, in denen man Dinge in Aussicht stellt, die aber rechtlich nicht bindend sind. Gerade auch die Wertsteigerungen eine Immobilie sind eine interessante im Zugewinn stets zu berücksichtigende Faktoren.
Ein dahingender Vertrag dürfte in der Regel nicht unwirksam wegen Sittenwidrigkeit oder ähnlichem sein, wenn der verzichtende Teil sowieso der finanziell besser Gestellte ist.
Kombinieren kann man das ganze mit einem Berliner Testament, in dem die Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Ob dies sinnvoll wäre, wäre aber auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkt weiter zu prüfen.
Eine andere denkbare Lösung wäre es, Ihnen ein dingliches Wohnrecht oder einen Nießbrauch einzuräumen, wobei auch dies Probleme ergeben kann:
https://www.welt.de/finanzen/immobilien/article152099613/Die-truegerische-Falle-beim-lebenslangen-Wohnrecht.html
Letztlich ist der Rat vor allem davon abhängig, wie viel Geld konkret im Raum stehen wird.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Sie schreiben eine solche Vereinbarung werde eher nicht als ungültig zurückgewiesen wenn der verzichtende Partner ohnehin der finanziell besser gestellt sei. Sollte eine Trennung zu einem Zeitpunkt Erfolgen zu dem wir beide finanziell gleichwertig dastehen da noch keine Schenkung/kein Erbe erfolgt ist, wie wäre die Situation in diesem Fall?
Mit freundlichen Grüßen
grds. ist die Wirksamkeit einer Vereinbarung nur aus der Warte des Zeitpunktes des Vertragsschlusses zu beurteilen. In Einzelfällen kann eine nachträgliche Korrektur denkbar sein.
Aber auch wenn beide "gleich gut" da stehen werden, wird der Verzicht in der Regel nicht sittenwidrig sein.
Das ist eher auf Fälle Chefarzt vs. Aushilfe oder Mutter gibt ihre Karriere auf gemünzt und bekommt im Ehevertrag trotzdem nichts bis wenig.
MfG
D. Saeger
- RA -