Haushaltsnahen Dienstleistungen
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Uhlig.
meine Frau und ich haben im Jahr 2014 eine vermietete Eigentumswohnung erworben. Ab 01.08.2014 gingen Besitz, Nutzen und Lasten an uns ueber. Fuer den Zeitraum August- Dezember 2014 haben wir Wohngeld in Hoehe von 320,60 Euro monatlich bezahlt. Fuer den denselben habe wir auch eine Wohngeldabrechnung bekommen, aus der ein Guthaben von 103,26 Euro fuer das Jahr 2014 hervorgeht. Darueber hinaus gab es ein Schreiben zu "Haushaltsnahen Dienstleistungen" mit folgenden Text:
"nachfolgend erhalten Sie die Kosten nach $ 35a ESTG, die anteilig nach dem Anwendungsschreiben vom 03.11.2006 bzw. 26.10.2007 des Bundesministerium der Finanzen steuerlich geltend gemacht werden koennen. Bitte informieren Sie sich ueber die exakte Vorgehensweise bei Ihre(r) Steuerberater/in."
Es folgt eine detaillierte Liste von diversen Einzelposten. Es sind Gesamtkosten in Hoehe von 592,53 Euro ausgewiesen.
Wie ist mit diesen "Haushaltsnahen Dienstleistungen" bei der Steuererklaerung zu verfahren? Werden diese geltend gemacht? Wenn ja, in welcher Rubrik? Sind diese Kosten nicht bereits durch das Wohngeld abgegolten?
Vielen Dank fuer die Beantwortung meiner Fragen,
Mit freundlichen Gruessen,
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie erzielen seit dem 01.08.2014 aus der vermieteten Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihre Werbungskosten hierzu ergeben sich größtenteils aus der Wohngeldabrechnung. Hier sind auch die Kosten, die einzeln aufgeführt als Haushaltsnahe Dienstleistungen wurden, enthalten.
Wenn Sie aber die Eigentumswohnung selber nutzen würden, dann können Sie Aufwendungen aus der Wohngeldabrechnung nicht im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Aufwendungen für den Handwerker oder Hausmeister für Ihre eigengenutzte Wohnung als Haushaltsnahen Dienstleistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Für die Hausverwaltung ist es einfacher allen Eigentümer der Wohnanlage, sowohl denen, die ihre Wohnung eigennutzen als auch denen, die ihre Wohnung fremdvermieten, beides mit der jährlichen Wohngeldabrechnung zuzusenden, sowohl die Wohngeldabrechnung, detailliert nach anzusetzenden Werbungskosten in Form des Wohngeldes als auch nach "Haushaltsnahen Dienstleistungen".
Da Sie Ihre Eigentumswohnung fremdvermieten, können Sie die Aufstellung der "Haushaltsnahen Dienstleistungen" in Ihre Akten ablegen. Für die anzusetzen Werbungskosten im Rahmen Ihrer Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist nur die Wohngeldabrechnung und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage wichtig.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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