Hartz IV
Fragestellung
Mein Sohn, 39, verheiratet, 1 Kind, ist aufgrund einer Depression für längere Zeit arbeitsunfähig.
Seine Frau hat ein Einkommen, das aber nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, so sind sie auf
Hartz IV angewiesen. Sie wohnen in einer noch nicht abbezahlten Eigentumswohnung, beide
gemeinsam sind Eigentümer.
Damit die Wohnung jetzt nicht verkauft werden muß, möchte ich meinen Sohn insoweit unter-
stützen, dass ich monatlich (für voraussichtlich 2 Jahre) einen bestimmten Betrag für die
Darlehensraten investiere und dafür eine Grundschuld eI.tragen wird.
Seine Frau und er werden sich trennen, er wird vorerst ein Zimmer in einer WG bewohnen,
Frau und Kind in der bisherigen Wohnung bleiben.
Würde das Darlehen dazu führen, dass ihm die Unterstützungsleistungen gekürzt
oder gestrichen werden, und darf er überhaupt seinen Anteil an der Wohnung behalten,
wenn er sie nicht mehr selbst bewohnt
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Einkommen muss berücksichtigt werden. Und zum Einkommen Ihres Sohnes zählen dabei alle Einkünfte, die bar als Geldleistungen fließen. Es würde dann nach § 82 SGB XII angerechnet werden.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es als Darlehen deklariert oder eine Grundschuld eI.tragen wird.
Aber als Elternteil könnne Sie Ihren Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sein. Dann können solche Zuswendungen unberücksichtigt bleiben, wenn diese Zuwendungen von einer sittlichen Unterhaltspflicht getragen werden.
Es muss dann nach § 90 SGB XII entschieden werden, ob dieser Betrag auch wegen der eI.tretenen Notsituation unberücksichtigt bleibt. Diese Entscheidung steht aber im Ermessen der Behörde.
Aber es ist durchaus möglich, dass so ein Darlehen zur Kürzung oder Streichung führt.
Die Wohnung darf behalten werden, da ja Frau und Kind dort noch wohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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umfassend beantwortet - wobei ich davon ausgehe, dass
die Antwort korrekt war. Die Antwort war kurz, aber da ich
meine Fragestellung auch auf ein Mindestmaß gerafft hatte,
kann die Antwort nicht mehr her geben als die Frage.
Insofern denke ich, dass ich optimal beraten wurde.
könnte ich damit schlafende Hunde wecken und zusätzlich zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden? Wäre mir nicht möglich. Ich arbeite mit 71 Jahren noch Teilzeit um meine Rente aufzubessern -
Unterstützung ist daher nur als Darlehen mit Hoffnung auf
Rückzahlung möglich
zu zusätzlichen Unterhaltszahlungen werden Sie nicht herangezogen werden. Das war nur eine Überlegung, da ich Sie auf sämtliche Möglichkeiten hinweisen wollte.
Unterhalt werden Sie nicht zahlen müssen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg