Handwerkerrechnung nach abgebrochenen Arbeiten
Fragestellung
Am Ostersonntag meldete die Untermieterin meines Mieters eine WC-Verstopfung. Sie hatte bereits einen Mitarbeiter einer Heizungs-/Sanitärfirma, der in der Nachbarschaft wohnt, um Hilfe gebeten.Dieser gab sich sich daran, die Verstopfung zu beseitigen. Nach ca. 1,5 Stunden stellte er fest, hier ohne entsprechendes Gerät nicht weiterzukommen und empfahl mir einen speziellen Rohrreinungsdienst zu ordern. Die Verstopfung war also nicht behoben.
Ich habe den Rohrdienst bestellt, dieser kam morgens Ostermontag. Nach 60 Minuten war die Verstopfung beseitigt und kostete mich 324,-€.
Nach einigen Tagen erreichte mich die Rechnung der Heizungs-/Sanitärfirma in Höhe von 320,-€.
Auf Nachfragen erklärte der Firmenchef, ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Handwerkskammer abgerechnet zu haben.
Ich habe ihn mit der Ansicht konfrontiert, den Auftrag gar nicht erst annehmen zu dürfen, wenn er nicht sicher sei, ihn ausführen zu können. Er gab an, dass der Handwerker das entsprechende, erforderliche Gerät nicht im Montagewagen hatte, weil es ja selten gebraucht wird. Er hätte dazu ca. 50-60 Minuten zum Stammsitz der Firma hin- und zurückfahren müssen, das Gerät zu holen. Nach Ausage des Chefs sei damit die Verstopfung sicher zu beseitigen gewesen.Er rechnete mir diese Aktion mit 170,-€ vor. Immerhin noch 154,-€ billiger als beide Rechnungen zusammen.
Ich kann die Argumentation des Chefs verstehen, seinen Aufwand vergütet zu bekommen, dennoch bin ich obiger Auffassung.
1. Habe ich diese Rechnung tatsächlich zu bezahlen ?
2. Spielt es eine Rolle, dass ich die Firma nicht beauftragt habe ?
3. Ist die Verstopfung nicht sogar Mietersache ?
Mieter oder Untermieterin würden eine eventl. Rechnung nicht bezahlen können. Aus vergangenen Mahnverfahren weiß ich, das beide unpfändbar sind, die Heizungs-/Sanitärfirma also ihre Kosten nicht erstattet bekommen würde.
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Antwort von Rechtsanwalt Soeren Liebig
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Auftrag leider nicht annehmen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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W.
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