Grundstück
Fragestellung
Guten Tag,
ich würde gerne eine Teilung des Grundstücks 191/10 durchführen (siehe Datei im Anhang) und danach das rechte Grundstück mit Baufenster 108 m2 kaufen. Gerne hätte ich auch das Grundstück 145/4 (eine Art Gehwegüberbleibsel, in der Datei in gelber Farbe) von unserer Gemeinde gekauft. Allerdings will die Gemeinde nicht verkaufen. Das Grundstück 145/4 ist im öffenltichen Grundbuch eingetragen.
Bevor ich die Teilung durchführe, muss ich sicher sein dass ich ich das Recht habe über das Grundstück 145/4 zu fahren und durch dieses Grundstück meine Hausanschlüsse zur Strasse zu legen (Strom, Telefon usw.), ansonsten wäre die Teilung sinnlos, da ich keinen Zugang zur Strasse hätte.
Im Grundbuch des Grundstücks 145/4 ist kein Überfahrtsrecht etc. eingetragen.
Meine Frage: wovon hängt es ab, ob man seine Anschlüsse etc. durch ein öffentliches Grundstück legen darf und man über das Grundstück fahren darf (ohne dabei Rechte im Grundbuch zu haben) und woran erkennt man das beim aufgeführten Grundstück? Zum Verständnis: bei ca. 80% der Häuser müssen EIgentümer auch über den Gehweg fahren, um auf Ihre Einfahrt zu kommen und ihre Hausanschlüsse durch den Gehweg legen. Die Eigentümer brauchen hierfür auch keine eingetragene Rechte im Grundbuch.
Vielen Dank und Grüße
Kai H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angabe nachfolgend beantworte:
1. Ein Grundstück muss grundsätzlich erschließbar sein und eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg haben. Die Erschließung zu einem öffentlichen Weg umfasst hierbei, Geh-, Wege-, Fahrt- und Leistungsrechte.
2. Hat ein Grundstück aufgrund seiner Lage keine eigene Anbindung an einen öffentlichen Weg und damit keine Erschließung und ist eine solche Anbindung beispielsweise nicht durch Grunddienstbarkeiten abgesichert, greift § 917 Abs. 1 BGB.
3. Danach hat der Nachbar als Eigentümer des Grundstückes mit Anbindung an einen öffentlichen Weg die Benutzung seines Grundstückes zu dulden, damit das Hinterliegergrundstück einen Zugang zu öffentlichen Wegen hat.
4. Dieses Notwegerecht gilt nicht nur für das Befahren oder Betreten des Nachbargrundstückes, sondern auch für die erforderlichen Zu- und Ableitungen der Versorgung.
5. Soweit die Gemeinde den Grundstücksstreifen nicht veräußert und auch keine Dienstbarkeiten eintragen lassen will, sollten Sie von dieser eine Vereinbarung verlangen, dass Sie das Notwegerecht ausüben dürfen. Zwar kann das Notwegerecht auch ohne die Zustimmung des Nachbar ausgeübt werden. Eine entsprechende Vereinbarung gibt Ihnen aber Rechtssicherheit und vermeidet eine mögliche streitige Auseinandersetzung.
6. Als Gegenleistung ist eine Geldrente für das Notwegerecht zu leisten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Nachfragen stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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