Grundsicherung
Fragestellung
Meine Frau und ich, wir wohnen in einer 135qm großen Wohnung. In wenigen Wochen werden wir in das Trennungsjahr gehen, um uns scheiden zu lassen. Ich lebe von Erwerbsminderungsrente 550,- Euro im Monat. Die Warmmiete dieser Wohnung beträgt 700,- Euro. Egal wo ich leben werde, ich bin auf jeden Fall gezwungen, Grundsicherung, o.Ä. zu beantragen.
Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen bei dieser Wohnungsgröße bzw. Miethöhe, oder kann man mich zwingen, in eine kleinere Wohnung umzuziehen?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ja, in der Tat kann bei der Grundsicherung oder sonstige Sozialhilfeleistungen ein Wohnungswechsel in Betracht kommen.
§ 35 Sozialgesetzbuch XII - Unterkunft und Heizung - regelt dazu, ich zitiere dieses auszugsweise:
"(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
[...]
(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Wie Sie sehen, ist dieses also nur begrenzt möglich.
Erfahrungsgemäß wird eine Wohnung in dieser Größe nicht anerkannt werden oder eben nur für dieses - oben erwähnte - halbe Jahr.
Letztlich sind aber
- regionale Besonderheiten zu berücksichtigten;
- Ihre sonstige Einkünfte (Erwerbsminderungsrente usw.);
- und Ihre Trennung/bevorstehende Scheidung und sich daraus ergebende Unterhaltspflichten;
Die Städte und Gemeinden haben häufiger in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II/§ 35a SGB XII geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde danach; manchmal gibt es auch nur Verwaltungsvorschriften bzw. -anweisungen.
Nach meiner ersten Prüfung dürfte aber sowohl die Wohnungsgröße als auch die Miete um Einiges (leider) zu hoch sein.
Nichtsdestotrotz kommt es auf Ihr Gesamteinkommen samt Grundsicherung an.
Möglich wäre es so auch, in der alten Wohnung zu blieben, bezüglich der der Staat eben nur 50 % oder 75 % übernimmt, um so einen Umzug zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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