Grunderwerbsteuer berechnen
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Rainer Schenk in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hebt bei Übertragung von Betriebsgrundstücken, die ausschließlich der gewerblichen Nutzung dienen, die vom Verkäufer in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer die Grunderwerbsteuer auf?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf die von Ihnen gestellte pauschale und knappe Fragestellung.
Der Verkauf eine Grundstücks ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9a UStG). Sofern beide Vertragsparteien im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind (beide zum Vorsteuerabzug berechtigt), kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, auf diese Steuerfreiheit zu verzichten und zur Umsatzsteuer zu optieren (§ 9 Abs. 1 und 3 UStG > Optionsfall). Verkaufen Sie nun ein Betriebsgrundstück mit Umsatzsteuer und verpflichtet sich der Käufer, die Grunderwerbsteuer alleine zu tragen, dann ermittelt sich die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Das hängt mit den Auswirkungen der Änderung des § 13b UStG auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage zusammen. In Optionsfällen wird die Umsatzsteuer zwingend vom Erwerber geschuldet. Sie ist damit nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (FinMin Baden-Württemberg vom 22.6.2004, 3 – S 4521/24, DB 2004, 1464, LEXinform 0578426). Die Option zur Umsatzsteuerpflicht stellt damit keinen grunderwerbsteuerlichen Nachteil mehr für Sie dar.
Die Umsatzsteuer hebt jedoch nicht, Ihrer Frage folgend die Grunderwerbsteuer auf, sondern ist nicht Bestandteil der Berechnung der Bemessungsrundlage für die Grunderwerbsteuer. Beide Steuern fallen unabhängig voneinander an, jedoch auf unterschiedlicher Bemessungsgrundlage:
Beispiel: Verkauf Grundstück für TEUR 1.000: UST = 19 % auf TEUR 1.000 und somit TEUR 190> schuldet der Erwerber; Grunderwerbsteuer (bei einem Satz von 3,5 %) bemisst sich von TEUR 1.000 und somit in Höhe von TEUR 35.
Ich hoffe, Ihre Frage insoweit aufgrund Ihrer knappen Fragestellung beantwortet zu haben und bitte Sie um eine hoffentlich positive Bewertung.
Viele Grüße und Danke für den Auftrag,
STB Schenk
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