Grundbesitzsteuer
Fragestellung
habe in eine Pflegeimmobilie (betreutes Wohnen) Anfang 2013 investiert (ca. 125m2). Der Betreiber hat aber Pleite gemacht. Habe nie eine Rendite gesehen, Wohnung hat keinen Boden/Teppich, Wasser geht auch nicht, wird nicht bewohnt und vermietet. Jetzt erhebt plötzlich der Amtsdirektor (Amt Eiderstedt-Nordfriesland) Grundbesitzabgaben nachträglich für 2013 und 2014 jeweils (ca. 324,-- €) plus Vorauszahlungen für 2015 im Summe ca. 730.--, die übernächste Woche überwiesen werden sollen. Kann ich aber nicht zahlen. Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung? Was tun?
Freue mich auf Antwort
Jochen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
In der Tat haben Klagen gegen Zahlungsverfügungen leider keine Aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Behörde in jedem Fall die Zahlung gegen Sie vollstrecken könnte. Im übrigen verstehe ich Sie so, dass Sie die Verpflichtung grundsätzlich für rechtmäßig halten. Bereits aus diesem Grund machte eine Klage keinen Sinn, Sie würden nur zusätzliche Kosten provozieren.
Grundsätzlich können Sie leider Geldmangel nie gegen Zahlungsverpflichtungen einwenden. Dies vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch in Fällen in denen der Betroffene, wie Sie, keine Einnahmenaus dem Grundstück erwirtschaftet.
Was aber regelmäßig unproblematisch möglich ist, wäre ein Zahlungsaufschub. Diesen hat die Behörde zu gewähren, wenn Sie derzeit keine Einkünfte aus der Wohnung erwirtschaften. In solchen Fällen kann auch eine Zwangsvollstreckung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein.
Ich rate Ihnen daher formlos, aber schriftlich, die Aussetzung der Zahlung zu beantragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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leider war Ihre Beantwortung nicht ganz zielführend. Eine Mietpauschale für eine nicht vermietbare Wohnung anzusetzen halte ich für absurd. Die Überprüfung der Berechnung des Einheitswertes wäre vorzunehmen.Der Hebesatz von 290 (Eiderstedt) wäre zu hinterfragen, sowie dessen (fiktive) Zusammensetzung. Auch ein Grundsteuererlass nach § 31 Grundsteuergesetz wäre zu erwägen. Hier gibt es Möglichkeiten. Bitte gehen Sie in die Tiefe. Vielen Dank. MfG. J. Rieger
leider war Ihre Beantwortung nicht ganz zielführend. Eine Mietpauschale für eine nicht vermietbare Wohnung anzusetzen halte ich für absurd. Die Überprüfung der Berechnung des Einheitswertes wäre vorzunehmen.Der Hebesatz von 290 (Eiderstedt) wäre zu hinterfragen, sowie dessen (fiktive) Zusammensetzung. Auch ein Grundsteuererlass nach § 31 Grundsteuergesetz wäre zu erwägen. Hier gibt es Möglichkeiten. Bitte gehen Sie in die Tiefe. Vielen Dank. MfG. J. Rieger
bitte laden Sie doch den Bescheid hoich, das würde die weitere Prüfung erleichtern.
Es ist grundsätzlich so, dass die Grundsteuer undabhängig davon entsteht, ob die Wohnung vermietet wird. Vielmehr wird für die Steuerberechnung der sog Einheitswert mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert. Der Einheitswert widerum spiegelt den erzielbaren Rohertrag des Grundstücks wieder. Dabei kommt es nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes gerade nicht darauf an, dass tatsächlich eine Vermietung erfolgt. Der Hebesatz wiederum wird von der Gemeinde festgelegt.
Selbstverständlich können Sie versuchen einen Erlass gem § 33 GrStG zu beantragen. Dieser setzt aber voraus, dass Sie keine Erträge erzielen können und dies nicht zu vertreten haben. Zu derartigen Gründen zählt eine Insolvenz des Betreibers der Immobilie nicht unbedingt. Weiter käme höchstens eine Reduzierung auf 50 % der Steuer (§ 33 Abs. 1 GrStG) in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt