Gründung GbR
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ein nettes Hallo,
jetzt könnte es etwas "kompliziert" werden. Seit 2005 bin ich im Nebenerwerb selbst. Buchhalterin. Zudem habe ich mich letztes Jahr bei meinem Partner anstellen lassen (Landwirtschaft, Pferdesport, Zucht und Beratung), wodurch die gesetzlichen SV-Kosten gedeckt sind und ich aus der privaten KV raus gekommen bin. Nun heirate ich meinen Partner diesen Monat und wir wollen eine GbR für diesen Pferdepension bilden. Er hat Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (Festanstellung) und Einnahmen aus Landwirtschaft. Kann man bei einer GbR die Landwirtschaft und meine Dienstleistung im Bereich der Buchhaltung mit einfügen ? (in der GuV kann man ja die Konten der jeweiligen Sparten anlegen, damit ersichtlich ist, von welchem Bereich die Ein- und Ausgaben kommen). Zudem stellt sich bei diesem Thema die Frage, ob ich (obwohl GbR-Gründung) ich ( und mein Sohn noch ein Jahr) nach der Heirat bei meinem Mann in der gesetzlichen KV Familien versichert bin? Ich möchte nämlich nicht privat versichert werden.
Wie lautet Ihre Meinung dazu?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Fragen.
Die Lösung ist nicht so kompliziert, wie Sie dachten. Grundsätzlich darf man im Rahmen eines Landwirtschaftsbetrieb innerhalb bestimmter Grenzen eigentlich wesensfremde Dienstleistungen erbringen, ohne dass dabei insgesamt Gewerblichkeit entsteht und der Landwirtschaftsbetrieb somit seine Einkunftsart wechselt. Im Fall von Personen Gesellschaften ist der Fiskus hier streng. Hier gilt bei Nichtbeachtung der Grenzen die sogenannte Abfärbetheorie, d.h. der Landwirtschaftsbetrieb würde dann von den andersartigen Leistungen gewerblich "infiziert" werden. Indessen kann ich nicht beurteilen, ob die Tätigkeit Ihres Mannes überhaupt einen Landwirtschaftsbetrieb begründet. Hierzu sind auch bestimmte Regeln zu beachten. Ich setze diesen Betrieb jetzt vereinfachend als gegeben voraus. Die Grenzen, in denen Sie sich mit Ihrer Buchhaltungstätigkeit bewegen können, entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2011. Die maßgeblichen Passagen habe ich markiert und kommentiert.
Hinsichtlich Ihrer Frage nach der gesetzlichen KV muss ich Ihnen leider sagen dass es keine "gerösteten Schneebälle" gibt. Durch Ihre angedachte Gesellschafterstellung in der zu gründenden GbR sind Sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Sie können dann sich dann aber freiwillig weiterversichern lassen und die Höhe der Prämien sind nach meinem Kenntnisstand auch für Unternehmensgründer am Anfang niedrig und verlaufen im Zeitablauf progressiv. Sollten Sie wirtschaftlich auf eine GbR bestehen, dann gibt es keine optimale Lösung. Solange Sie jedoch eine unselbständige Arbeit haben und zusätzlich GbR Gesellschafterin sind, würde eine Zeit lang die Sozialversicherungspflicht erhalten bleiben wenn die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit im Vergleich zur selbständigen Tätigkeit überwiegen. Aber ich denke, das haben Sie ja jetzt schon im Zuge Ihres Einzelunternehmens.
So ohne Weiteres wäre es auch nicht möglich, dass Ihr Mann Sie anstellt in seinem Landwirtschaftsbetrieb und Sie dann von dort aus die Buchhaltungsleistungen erbrächten. Dann sind Sie weiterhin KV pflichtig. Aber leider hat Ihr Mann dann keine formale Qualifikation, um aus seinem Betrieb heraus, den er NICHT als GbR führt, Buchhaltungsleistungen zu erbringen (hier würden das Finanzamt und die Steuerberaterkammer Alarm schlagen und das kann teuer werden).
Ich hoffe, Ihre Fragen soweit beantwortet zu haben und freue mich sehr über eine positive Bewertung auf yourXpert.
Sollten Sie das Thema noch vertiefen wollen, stehe ich Ihnen gerne als Berater weiter zur Verfügung.
Vielen Dank.
Beste Grüße
Rainer Schenk
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