GRESt
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Vater betreibt Handwerksbetrieb. Darin Betriebsgrundstück. Dieses Einzelunternehmen soll in GmbH umgewandelt werden (UmwG §§ 152, 158 ff, 123 ff). Bei der Gelegenheit wird Sohn aufgenommen. Vater 50 %, Sohn 50 % an GmbH. Das Betriebsgrundstück soll in die GmbH, da Betriebsaufspaltung (wenn Vater > 50 % an GmbH) oder Entnahme in sein PV (wenn Vater 50 % oder weniger an GmbH) vermieden werden soll.
Führt die Übertragung des Grundstücks auf die GmbH durch die Formwechselnde Umwandlung zur GRESt? Vater = alter Eigentümer, Sohn = in gerader Linie verwandt?
MfG
C. K.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Befindet sich unter den auszugliedernden Wirtschaftsgütern des Einzelunternehmens auch ein Grundstücke, löst die Ausgliederung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer aus. Bemessungsgrundlage ist hierbei der sogenannte steuerliche Bedarfswert (§ 138 Abs. 2 bis 4 Bewertungsgesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG).
Die "Umwandlung" eines Einzelunternehmens in eine GmbH stellt tatsächlich eine "Ausgliederung" (Aufnahme zur Neugründung und Ausgleiderung) und keinen Rechtsformwechsel im Sinen des Umwandlungsgesetzes (nicht Umwandlungssteuergsetz) dar.
Ich möchte noch vorsorglich darauf hinweisen, dass es bei Ihrem Plan nicht nur um die Thematik Grunderwerbsteuer gehen sollte, sondern auch um die der Versteururng etwaiger stiller Reserven (Grundstück) und den Ansatz von Buchwerten/Zwischenwerten/gemeinen Werten bei der Ausfliederung, ein ertragssteuerneutraler Buchwertansatz unter Umständen nicht möglich ist, wenn das Grundstück zurückbehalten wird (weil wesentliches Vermögen des Einzelunternehmens. Ich empfehle Ihnen (Vater/Sohn) daher, vor einer Umsetzung Ihres Vorhabens, sich insgesamt steuerlich beraten zu lassen und nicht nur selektiv. So ist es unter anderem auch notwendig, damit eine Umwandlung überhaupt erst zivilrechtlich möglich ist, das Einzelunternehmen vorher in das Handelregister eintragen zu lassen.
Gerne stehe ich Ihnen für Ganzheitliche und konzeptionelle Folgeberatung zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater KANZLEI DR. SCHENKZ zweifach zertifizierte Steuerkanzlei
www.kanzlei-schenk.eu www.steuerrat.ag
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