GmbH – Darlehen (Haftung Bürgschaften) – Insolvenz
Beantwortet
Fragestellung
Ich habe mit einem Bekannten eine GmbH gegründet. Jeder Gesellschafter ist laut Gesellschaftervertrag mit 50% beteiligt.
Für ein Bankdarlehen haften beide Gesellschafter jeweils mit einer Bankbürgschaft selbstschuldnerisch mit 100%.
Nach einiger Zeit kaufe ich meinem Bekannten 15% seiner Anteile für wenig Geld ab, da er in Geldnot ist. 1 Jahr später geht die GmbH in die Insolvenz.
Wie haften die Gesellschafter in Bezug auf die Bankbürgschaft:
65% zu 35% (aktueller Stand) oder 50% zu 50% (Stand zum Zeitpunkt der Bürgschaft) ???
Mir ist bekannt, dass die rechtliche Situation nicht einfach ist.
Gibt es einen Hinweis oder ein Urteil der die Gesellschafter jeweils zu 50% haften lässt? Das Urteil des OLG Köln vom 26.08.1994 ist alles was ich gefunden habe und eindeutig ist es meines Erachtens auch nicht.
Mein Bekannter weigert sich mehr als 35% der Bürgschaft zu übernehmen.
Würde eine Klage meinerseits Aussicht auf Erfolg haben?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat betrifft OLG Köln, Urteil vom 26-08-1994 - 19 U 194/93 quasi den gleichen Sachverhalt. In diesem Urteil wird leider "eindeutig" im Innenverhältnis nach § 426 BGB die Haftung entsprechend der neuen Gesellschaftsanteile verteilt. So heißt es:
"Ihre Rechtfertigung findet die Ansicht des LG in der Regelung der §§ 769, 774 II, 426 I BGB. Die Parteien haften für die den Bürgschaften zugrunde liegenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner, allerdings nicht nach Kopfteilen. Zwar sollen nach § 426 I BGB die Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet sein, jedoch nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Satz “soweit nicht ein anderes bestimmt ist” setzt bei einem Gesellschaftsverhältnis nicht den vom Ausgleichsschuldner zu führenden Beweis einer abweichenden oder stillschweigenden Ausgleichsvereinbarung voraus; vielmehr bildet das darin festgesetzte Beteiligungsverhältnis von vornherein den natürlichen Maßstab für die Ausgleichung untereinander bei allen Verpflichtungen, die die Gesellschafter in Ansehung der Gesellschaft persönlich übernehmen, so daß eine Abweichung von demjenigen dargetan werden muß, der sie behauptet, wie schon das RG festgestellt hat (RGZ 88, 122 (124); RGZ 117, 1 (3)). Der BGH hat auf diese Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen und ist ihr gefolgt; er geht davon aus, daß Gesellschafter einer GmbH im Innenverhältnis nicht nach Kopfteilen, sondern im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile haften (BGH, LM § 774 BGB Nr. 9; vgl. auch BGH, NJW 1984, 482).
Das muß auch dann gelten, wenn sich die Gesellschaftsanteile zwischenzeitlich ändern. Für den Fall des zwischenzeitlichen Ausscheidens eines Gesellschafters ist nämlich anerkannt, daß der verbleibende Alleingesellschafter im Innenverhältnis dann auch allein für die Erfüllung der Bürgschaftsschuld einzustehen hat; eine Änderung der Gesellschaftsanteile ist dem vergleichbar.
Aufgabe des Bekl. wäre es daher, darzulegen und zu beweisen, daß eine solche abweichende Ausgleichsvereinbarung ausdrücklich oder als sich aus den Umständen ergebend stillschweigend getroffen worden ist (vgl. hierzu auch Baumgärtel/Laumen, Hdb. der Beweislast, 2. Aufl., § 774 Rdnr. 6 m.w. Nachw.). Das ist ihm nicht gelungen. Eine ausdrückliche Vereinbarung behauptet der Bekl. selbst nicht und eine stillschweigende Vereinbarung wird vom Kl. in Abrede gestellt."
Die Erfolgsaussichten Ihrer Klage auf höhere Anteile schätze ich als gering ein. Man hätte schriftlich ausdrücklich die Weitergeltung der alten Haftungsquoten hinsichtlich der Bürgschaft vereinbaren müssen oder dies muss sich aus den Begleitumständen ableiten lassen.
Abweichende Rechtsprechung ergab eine Recherche nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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