gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
folgender Sachverhalt liegt vor:
- unverschuldeter Unfall mit Leasingfahrzeug (eigener Firmenwagen); Abschleppung bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt (anstatt telefonische Bestätigung durch BMW Unfall Hotline Abschleppung bis zur Händlerwerkstatt)
- kein Reparaturauftrag! Werkstatt sagte, erst einmal ein Gutachten machen zu lassen, sollten sich dann bei mir melden, gaben mir Ersatzwagen in schlechterer Ausstattung und Motorisierung (laut Leasingvertrag kostenlos);
- sollte auf die Schnelle Unterschriften leisten; habe mehrere Zettel unterschrieben (dachte Einverständnis Gutachten; Ersatzfahrzeug laut Leasingvertrag) - ohne Erklärung oder Aushändigung von einem einzigen Schriftstück!
- rief nach 1 Woche an; Fahrzeug plötzlich repariert; könne Fahrzeug abholen, sagten, doch kein Gutachten gemacht zu haben, erneut keine Aushändigung irgend eines Schriftstückes, keine Erklärung über Leistungen, keine Abrechnungen etc.
- bekam später Schreiben der gegnerischen Versicherung: "hätte nur Anspruch auf gleichwertigen Ersatzwagen", wunderte mich sehr
- stellte dann fest, bei der gegnerischen Versicherung wurden 10 Tage Ersatzfahrzeug abgerechnet (hatte diesen - unfreiwillig! - nur 7 Tage)
- keine für mich nachvollziehbare Abrechnung von Leistungen (Rechnung über EUR 4492,87!)
- gegnerische Versicherung zahlte nur 80% (da ich angab, 150km gefahren zu sein; keine Geschwindigkeitsbegrenzung)
- Werkstatt verlangt jetzt Zahlung der 20%; auf mir später zugesandter Rechnung (an gegnerische Versicherung) steht: "Unfallschaden laut Gutachten beseitigen." und "Diese Unfallreparatur wird auch dann in Auftrag gegeben, wenn die Versicherung für die Kosten nicht oder nur teilweise eintritt."
- für mich Täuschung und Versicherungsbetrug
- möchte Strafanzeige stellen
Was raten Sie mir?
Vielen Dank.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Ich weiß nicht, ob ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt richtig deute. Fest steht wohl, dass Sie einen Unfall mit Ihrem Leasingfahrzeug hatten. Die Werkstatt sollte die Kostenfrage direkt mit der gegnerischen Versicherung regeln. Diese möchte aber lediglich 80 Prozent der Reparaturkosten übernehmen. Dass sich erst auf der Rechnung Hinweise befinden, dass die Reparatur auch dann in Auftrag gegeben wird, wenn die Versicherung nur teilweise eintritt, ist an sich ohne rechtliche Wirkung. Dies müsste bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart werden.
Ich gehe derzeit anhand Ihrer Schilderung davon aus, dass die gegnerische Versicherung im Rahmen des Verkehrsunfalls lediglich einen Verschuldensanteil ihres Versicherungsnehmers von nur 80 Prozent angenommen und akzeptieren will. Sie ist möglicherweise der Ansicht, dass Ihnen auch einen 20-prozentigen Verursachungsbeitrag zukommt und Sie die entsprechenden restlichen Kosten zu tragen haben. In diesem Fall hätten aber Sie ja auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die dies übernehmen müsste. Die Frage wäre noch, durch welche Verhaltensweisen Sie hier einen Versicherungsbetrug sehen?
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann müssten Sie den Verkehrsunfall inklusive der Reparaturrechnung Ihrer Versicherung melden, damit die sich um das Problem zunächst kümmert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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danke für die Antwort! Leider ist meine Frage nicht beantwortet.
Dass ich meine KfZ-Versicherung einschalte, ist selbstverständlich. Das habe ich auch gemacht. Allerdings ist das nicht der Punkt. Unabhängig davon habe ich einen Selbstbehalt zu zahlen und wäre wohl verpflichtet 20% der Reparatur selbst zu übernehmen. Das ist auch nicht das Problem. Das Problem sind die Tatsachen, dass ich mit der Autowerkstatt mündlich vereinbart habe, dass keine Reparatur ohne meine Absprachen vorgenommen werden, die Versicherung aber ohne mein Einverständnis die Reparatur vornahm; kein Gutachten gemacht hat - dies aber auf der Rechnung an die gegnerische Versicherung vermerkt ist und mehr Tage für den Ersatzwagen berechnet wurde als ich diesen in Wirklichkeit hatte - und ebenso ohne mein Wissen, dass die Werkstatt den Ersatzwagen in der Höhe berechnen würde. Ebenso bezweifle ich die angegebenen Leistungen auf der Rechnung. Offensichtlich hat die Autowerkstatt mich zudem zu täuschen versucht, da diese mir kein einziges Dokument erklärte und ausstellte.
Eventuell würden mich die Abrechnungen vielleicht "nicht stören", hätten nur die Versicherungen sich mit der Angelegenheit zu befassen, da ich aber auch selbst zahlen soll, kann ich die Rechnung nicht akzeptieren, denn diese ist schlicht falsch.
Vielen Dank für eine erneute kompetente Beurteilung Ihrerseits!
Mit freundlichen Grüßen
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Wenn Sie der Reparatur keinen Reparaturauftrag erteilt haben, dann wäre ein Werkvertrag nicht zustande gekommen, sodass Sie zunächst nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet wären. Natürlich kann die Werkstatt nur Leistungen abrechnen, die Sie tatsächlich ausgeführt hat und auch nur Tage für den Ersatzwagen geltend machen, an denen der Wagen tatsächlich gefahren wurde. Sie sagen, dass eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen war, dass nichts ohne Ihre Zustimmung erfolgt. Ein Problem wäre es, wenn Sie vorher aber eine schriftliche Vereinbarung bzw, einen Vertrag geschlossen hätten, dass eine Reparatur mit bestimmtem Umfang in Auftrag gegeben wird, dann hätten Sie für Ihre mündliche Absprache ein Beweisproblem. Wenn aber schon nichts Schriftliches vereinbart wurde, dann muss die Werkstatt das Zustandekommen des Vertrags nachweisen, um Ansprüche gegen Sie geltend zu machen. Ich würde daher empfehlen, außergerichtlich ein Schreiben an die Werkstatt zu fertigen und um Aufklärung der Sachlage bitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und dass ich Ihre Unklarheiten ausgeräumt habe. Ansonsten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)