Gewerbemietvertrag
Beantwortet
Fragestellung
Sie müssen nicht den gesamten Vertrag prüfen. Der sollte ja auf aktuellen Standart von Haus und Grund beruhen. Es geht nur um die paar Zeilen Zusatz.
Wenn Sie das machen wollen, bräuchte ich es irgendwann um 23Uhr, 24Uhr geht auch.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
gerne gehe ich auf die von Ihnen angesprochenen Ergänzungen ein. Sollte ich etwas falsch verstanden haben und Sie noch einen anderen Teil des Vertrages meinen, geben Sie bitte Bescheid.
1. Natürlich kenne ich das Mietobjekt nicht. Ich gehe aber davon aus, dass die Beschreibung der Räumlichkeiten konkret genug ist und es insoweit nicht zu Schwierigkeiten kommen kann. Nicht ganz klar ist mir, ob bezüglich der Aus- und Umbauten wirklich den Mieter die Verpflichtung zur Beseitigung treffen soll? Falls damit der ehemalige Mieter gemeint sein sollte, müsste dies so vermerkt sein. Anderenfalls muss der Mieter ja eine Möglichkeit haben, vor Mietbeginn zur Durchführung der Arbeiten in die Räume zu gelangen.
2. Die Verpflichtungen des Vermieters hingegen sind klar ausgestaltet. Durch die gewählte Formulierung werden allerdings auch die vom Vormieter zu erbringenden Arbeiten zur vom Vermieter geschuldeten Verpflichtung.
3. Die Verlängerungsoption in § 2 ist in dieser Form eher ungewöhnlich. Meist wird eine Vorbenennungsfrist von 3 oder 6 Monaten vereinbart.
4. Die Vereinbarungen zu Miethöhe und Höhe der Kaution sind beanstandungsfrei.
5. Die Angaben unter § 29 zu dem Umbau/ der Schaffung eine Verbindung zwischen EG und OG sind grundsätzlich okay. Ich würde zur Absicherung des Vermieters aber empfehlen, noch zu ergänzen, dass diesem die Architektenbestätigung vor Beginn der Arbeiten noch einmal vorzulegen ist.
6. Eher Geschmacksfrage, unter Umständen aber sinnvoll, wäre eine Ergänzung dazu, dass der Vermieter sich die Option einräumt, die Ein- bzw. Umbauten vor dem Auszug des Mieters gegen eine Abstandszahlung zu übernehmen, bzw. dies dem neuen Mieter - entsprechendes Interesse natürlich vorausgesetzt - anzubieten.
7. Die weiteren Zusatzvereinbarungen unter § 29 bewegen sich im Rahmen dessen, was frei vereinbart werden kann. Hier sind keine Probleme erkennbar.
Ich hoffe, Ihnen hiermit in Ihrem Sinne weitergeholfen zu haben und bitte anderenfalls um einen kurzen Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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