Gewerbemietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich habe eine Frage zu meinem Gewerbemietvertrag. Seit einigen Jahren habe ich ein Geschäft in einem großen Objekt .In dieser Zeit hatte ich 4 Vermieter. Von den ersten 3 Vermieter bekam ich jeweils einen Zeitmietvertrag von 5 Jahren. Als der 3 Mietvertrag noch gültig war wurde das Objekt ein viertes mal verkauft. Der Vermieter lebt in England. Der genaue Text meines Mietvertrages lautet:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.Januar 2005 und läuft 5 Jahre.
Für die Zeit danach gilt es auf unbestimmte Zeit vereinbart, soweit es nicht auf diesen Zeitpunkt oder zum Ablauf eines weiteren Jahres von einem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens 3 Monaten schriftlich gekündigt wird.
Hierzu nun meine Frage: Ist der Mietvertrag in seiner jetzigen Form noch gültig ,da er ja von keinen der Vertragspartner gekündigt worden ist, oder hätte der neue Vermieter mir einen neuen Mietvertrag geben müssen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen .
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Auch im gewerblichen Mietrecht gilt § 566 Bürgerliches Gesetzbuch - Kauf bricht nicht Miete -
"(1) Wird der vermietete [Wohn- bzw. Gewebe-]raum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein."
Ein neuer Mietvertrag kann, muss aber nicht geschlossen werden.
Wenn Sie aber einen neuen Mietvertrag mit dem in England lebenden Vermieter nunmehr schon geschlossen haben, gilt allein dieser Vertrag, der den alten Vertrag ersetzt.
Wie gesagt, eine Pflicht, einen neuen Vertrag zu schließen, gibt es aber eben gerade nicht.
Haben Sie also den Mietvertrag mit dem jetzigen, neuen Vermieter noch nicht unterzeichnet, so müssen Sie dieses auch nicht - dann würde ganz normal der alte Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten gelten.
Hat Ihnen der jetzige Vermieter indessen keinen neuen Mietvertrag vorgelegt, gilt gleichfalls der alte vom ehemaligen Vermieter.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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