Gewerbeanmeldung
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe ein Gewerbe angemeldet (Vermietung von Ferienwohnungen, kein Kleinunternehmer) Jetzt bietet sich mit die Gelegenheit, im Büroservice (tel. Kundenservice) tätig zu werden.
Soll ich hierfür lieber ein zweites Gewerbe anmelden (ggf mit Kleinunternehmerregelung) oder den bestehenden Gewerbeschein erweitern? Beides ist Nebenerwerb.
Der Büroservice wäre zunächst nur für einen Auftraggeber, hier müsste ich das Statusfeststellungsverfahren einleiten, um einer Scheinselbständigkeit vorzubeugen, richtig?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Ihre Fragen kann ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Die Anmeldung eines weiteren Gewerbes für den Büroservice hat auf das Steuerrecht keine Auswirkungen. Das Gewerberecht und das Steuerrecht sind hier getrennt zu betrachten.
Die von Ihnen angesprochene Kleinunternehmerregelung betrifft nur das Umsatzsteuerrecht. Hier stellt die Vermietung und der Büroservice ein einheitliches Unternehmen dar. Das bedeutet, dass die Kleinunternehmerregelung nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Für die beantwortung der Frage ob Sie Kleinunternehmer sind, müssten die Jahresumsätze beider Gewerbe zusammengerechnet werden. Es würde also keinen Unterschied machen, ob Sie das bereits bestehenede Gewerbe um den Büroservice erweitern oder hierfür beim Gewerbeamt ein separates Gewerbe anmelden. Da der Büroservice aber nichts mit der Vermietung zu tun hat, würde ich ein eigenständiges Gewerbe anmelden.
Einkommensteuerrechtlich und Gewerbesteuerrechtlich stellt der Büroservice aber einen eigenen Gewerbebetrieb dar. Die bedeutet, dass Sie für den Büroserivce separat einen Gewinn ermitteln müssten und diese gegenüber dem Finanzamt erklären müssten.
Für die Frage ob sozialversicherungsrechtlich eine Scheinselbständigkeit vorliegt, ist immer der Einzelfall zu betrachten. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle. Es ergeben sich deshalb oftmals Unsicherheiten. Als starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen eine selbständige Tätigkeit ist sicher die Tatsache zu sehen, dass Sie nur einen Auftraggeber für Ihren Büroservice haben. In den meisten Fällen reicht dies schon aus eine selbständige Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich zu verneinen. Sofern keine Selbständigkeit vorliegt, müsste Ihr Auftraggeber für Sie die Sozialversicherungsbeiträge anmelden und abführen. Um hier Haftungsrisiken durch die fälschliche Annahme einer selbständigen Tätigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich oftmals ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. So hätten Sie sozialversicherungsrechtlich Sicherheit. Die Durchführung dieses Verfahrens ist aber kein Muss.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen mit meinen Ausführungen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu könne. Sollten noch Unklarheiten bestehen so scheuen Sie sich bitte nicht mich über die Kommentarfunktion zu kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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