Gewährleistung gebrauchtes KFZ
Fragestellung
Guten Tag,
im August 2017 haben wir ein gebrauchtes Auto gekauft, welches seit dem nur Ärger macht. Direkt in den ersten Tagen kam es zu einer Fehlermeldung, die wir dem Verkäufer berichtet haben und dieser bot eine Reparatur an. das Auto war für einige Zeit wieder bei ihm und wurde uns angeblich repariert zurückgegeben. Es ging dann einige Wochen wieder gut, bis der Wagen dann total aussetzte und wir dies wieder gemeldet haben. Erneut bot der Verkäufer eine Nachbesserung an und wir ließen uns erneut darauf ein. Der Wagen war 2 Wochen weg und wurde uns dann erneut als intakt übergeben. Das Auto ist noch immer defekt und springt mittlerweile nicht einmal mehr an. Es ist nicht brauchbar. Wir möchten den Wagen zurückgeben, aber der Verkäufer reagiert nicht mehr auf unsere Versuche in zu kontaktieren.Was können wir tun? Wer trägt die Kosten, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen? Vielen Dank und herzliche Grüße, Ilka Göppert
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich hat der Verkäufer einer gebrauchten Sache 1 Jahr Gewährleistung zu gewähren, was bedeutet, dass er für Mängel, die an dem Fahrzeug auftreten und nicht auf den Verschließ zurückzuführen sind, einstehen muss. Dabei hat der Gesetzgeber ein abgestuftes Gewährleistungssystem eingeführt, was bedeutet, dass zunächst der Käufer „nur“ Nachbesserung verlangen kann ( § 439 BGB). Dabei hat sich in der Rechtsprechung herausgebildet, dass in Abweichung der Regelung des § 440 Satz 2 BGB der Kunde meistens 3 Nachbeserungsversuche „erdulden“ muss.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Nachbesserung dem Kunden nicht mehr zumutbar ist (hier sind die Voraussetzungen sehr hoch) oder der Händler die Nachbesserung ablehnt. Von einem Ablehnen kann ausgegangen werden, wenn der Verkäufer auf ein Nachbesserungsverlangen von Ihnen nicht mehr reagiert.
Sofern Sie Ihr letztes Nachbesserungsersuchen nicht nachweisbar schriftlich (per Einwurfeinschreiben) gestellt haben, ist zu empfehlen, dass Sie nun ein Schreiben an den Händler fertigen, in dem Sie nochmals die Mängel aufzeigen und um Nachbesserung fordern. Setzen Sie eine kurze Frist zur Rückmeldung (7 Tage sind ausreichend) und kündigen Sie an, dass Sie bei Nichtreaktion den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären werden. Meldet sich der Händler nicht oder hat er ggf. auf ein entsprechendes Schreiben nicht reagiert, sollten Sie wiederum per Einwurfeinschreiben den Rücktritt vom Vertrag wegen fehlgeschlagener Nachbesserung erklären und die Rückzahlung des Kaufpreises fordern.
Sollte auch darauf der Händler nicht reagieren und unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtliche Schritte erforderlich werden, wären Sie zunächst verpflichtet, die entstehenden Kosten vorzustrecken. Letztlich werden allerdings demjenigen die Kosten auferlegt, der in dem Rechtsstreit unterliegt (§ 91 ZPO).
Ich hoffe, die Ausführungen sind verständlich und ich konnte Ihnen behilflich sein. Falls Nachfragen oder Verständnisfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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