Gestattungs- und Lieferungsvertrag
Fragestellung
Gestattungs- und Lieferungsvertrag
Das Kabelnetz wurde in der Wohnungsgemeinschaft modernisiert.
Im Vertrag steht in §1 1.1 Vertragsgegenstand
"1.1 Mit diesem Vertrag sollen die Nuztzer der in diesem Vertrag einbezogenen Wohneinheiten (im folgenden "Wohnungsnutzer") die Möglichkeit erhalten, mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie zukünftig mit allen sonstigen, nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und sich während der Gesamtvertragsdauer ergebenden multimedialen Programmen und Diensten sowie Internet und Telefonie versorgt werden.
In §2 Gestattung - 2.1 wird das nochmal aufgegriffen.
2.1 Die WEG gestattet in den Vertragsgegenständlichen Objekten ausschließlich dem Betreiber die Errichtung und Erhaltung, den Betrieb, die Umrüstung und ggf. die Entfernung, die wartung und die Überprüfung von Breitbandkabelanlagen zur Versorgung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie mutimedialen Programmen und Diensten während der Laufzeit dieses Vertrages gemäß § 9. Ausgenommen von dieser ausschließlichen Gestattung sind die Fernsprechnetze in den Vertragsgegenständlichen Objekten der WEG. Die WEG gestattet dem Betreiber insbesondere, sämtliche von diesem Vertrag erfassten Objekte (grundstücke und Gebäude) während der Vertragslaufzeit nach den Bestimmungen dieses Vertrages so zu nutzen, dass die Wohnungsnutzer mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zukünftig mit allen sonstigen multimedialen Programmen und Diensten versorgt werden, aber dabei der Gebrauch der Mietsache durch die Wohnungsnutzer nicht beeinträchtigt wird.
Nun ist es so, dass der Betreiber nur ein Teil der Dienste anbietet (TV und Radio über Kabel).
Internet und Telefonie lässt der Betreiber nicht zu und möchte keine Drittanbieter, wie zum Beispiel Kabel Deutschland oder ähnliche in ihr Netz lassen.
Im April konnte man noch einen Vertrag mit Kabel Deutschland machen, da die Versorgung zur Verfügung stand. Jetzt hat der Betreiber dies verwehrt und somit kann Kabel Deutschland nicht mehr liefern, da ihnen die Rechte dafür entzogen wurden.
Meine Frage:
Muss der Betreiber, Drittanbietern die Möglichkeit geben, Internet und Telefonie anzubieten, wenn der Betreiber selber diese Möglichkeiten nicht hat?
Gibt es einen Vertragsbruch, in dem der Betreiber die Möglichkeiten, trotz neustem Stand der Technik, nicht anbietet?
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Grundsätzlich ist es so, dass die Wahl Ihres Anbieters nicht ohne weiteres eingeschränkt werden darf. Das heißt, durch das Kabelnetz muss grundsätzlich auch der Empfang von Drittanbietern möglich sein.
Indes ist dieses Recht vertraglich verzicht-/ abbedingbar. Exakt das ist hier geschehen. Die WEG und damit mittelbar auch Sie haben darauf verzichtet Leistungen bei Drittanbietern abzurufen.
Sie haben sich "selbst" eingeschränkt. Entsprechend sehe ich hier keine vertragliche Handhabe Kabel Deutschland als Anbieter zu wählen.
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt
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