Gesetzliche Krankenversicherung
Fragestellung
Ich bin selbstständige Logopädin und bei der TK krankenversichert. Aufgrund meiner Einkommensverhältnisse befinde ich mich in der niedrigsten Eingruppierung.
In der Vergangenheit ist es von meiner Seite zum Zahlungsverzug gekommen. Durch verspätete Steuererklärungen meinerseits, ist es von Seiten der TK zur Höchsteinstufung gekommen.
Diese aufgelaufenen Höchstbeiträge wurden von mir per Ratenzahlung fast beglichen.
Ich hätte gern gewusst ob die TK, dann bei vorliegender, rückwirkender Steuererklärung, die überzahlten Beiträge zurückerstatten muss?
>Ich möchte dazu sagen, dass ich nicht einmal eine gültige KV-Karte besitze...
>Bis zur Begleichung der gesamten Forderung würde ich nur notfallmäßig betreut werden...
>Präventive Leistungen darf ich derzeit nicht beanspruchen...
>Arztbesuche ( Erkrankungen, Medikamente etc. ) müsste ich im Voraus, im Sinne einer
Kostenübernahme beantragen...
>Seit 2014 habe ich keine Leistungen über die Krankenkasse geltend gemacht...
MfG Angela Prinzhorn-Hahn
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Wenn ich Ihr Problem richtig verstehe, dann haben Sie rückwirkdend Steuererklärungen abgegeben, so dass es im Nachhinein zu Steuerbescheiden kam und sich daraus für die Vergangenheit ein niedrigeres Einkommen ergab als ursprünglich von der TK angenommen.
Leider besteht dann nach der eindeutigen Rechtslage kein Anspruch auf Erstattung.
§ 240 IV S. 3 SGB V bestimmt das Veränderungen im Beitrag erst ab dem ersten des Folgemonats wirksam werden, gerechnet ab dem Monat in dem der Nachweis der Krankenkasse zugeht. Wenn Sie im März einen Steuerbescheid einreichen, auch wenn dieser für lange zurückliegende Zeiträume ist, könnte man die Änderung erst ab dem 1.4. berücksichtigen.
Dies ist ständige Rechtsprechung des BSG (BSG 12. Senat Urteil vom 02.09.2009
Aktenzeichen: B 12 KR 21/08 R). Sie haben immer die Möglichkeit Ihr Einkommen auch durch andere Nachweise darzulegen um früher eine Reduzierung zu erreichen.
Leider kann ich Ihnen auf eine Rückerstattung keine Hoffnung machen weil die Bescheide für die zurückliegenden Zeiträume bestandskräftig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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