Geschäftsführer einer GmbH verkauft auch privat
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter ,
ich wende mich mit einem wichtigen Anliegen an Sie:
Ich bin seit dem 01/2016 Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (Anteile ca. 17%) tätig, der Schwerpunkt unserer Firma liegt im e-commerce und onlinehandel. Soweit so gut !
Ich habe über die Jahre privat einige Domains/Webseiten auf meinen Namen als Privatmann registriert(die GmbH hatte und hat mit diesem Vorgang nichts zu tun). Diese Domains möchte ich nun über einen Internet Broker verkaufen, lediglich der Name wird verkauft und der Domaininhaber wird gändert - die Internetadressen haben keinen Inhalt.
Nun meine Frage: Wie verhält sich dieser Verkauf, wirkt sich dies auf meine GmbH oder gar auf meine Geschäftsführer Tätigkeit aus ? Oder kann ich beruhigt die Webseiten als Privatmann verkaufen, die ich auch immer auf meinen Namen als Priavtmann registrieren ließ? Gibt es hier Grenzen, ab wann ich das melden muss z.B ab einem gewissen Betrag ?
Sind solche Verkäufe komplett steuerfrei ?
Ich bedanke mich für Ihre ausführliche Rückmeldung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Als GmbH Geschäftsführer unterliegen Sie während Ihrer Tätigkeit einer umfassenden Treuepflicht und einem Wettbewerbsverbot auch wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist. Danach dürfen Sie gegenüber der GmbH weder unmittelbar noch mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis treten. D.h. Sie dürfen nicht in der gleichen Sparte der GmbH tätig werden.
2. Zudem sieht in ein Dienstleistungsvertrag mit der GmbH in der Regel ein Wettbewerbsverbot vor, sowie ein Zustimmungserfordernis für eine Nebentätigkeit.
3. Bei dem Domainverkauf gehe ich nach Ihren Angaben davon aus, dass dies nicht dem Geschäftsbereich der GmbH betrifft. Es handelt sich hier um ein privates Veräußerungsgeschäft, dass wenn es eine einmalige Veräußerung darstellt, keinen gewerblichen Charakter hat.
4. Im Ergebnis sehe ich hier keine Verletzung einer Treuepflicht oder einem Wettbewerbsverbot. Allenfalls wenn die Veräußerung von Domains aufgrund der Häufigkeit einen gewerblichen Charakter entwickelt, wäre eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
5. Als privates Veräußerungsgeschäft ist der erzielte Gewinn in der Einkommenssteuererklärung anzugeben, § 23 EStG.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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