Gesamtschuldnerschaft?
Fragestellung
Meine Frage:
Meine Frau ist am 8.12.14 verstorbenen. Wir hatten einen gemeinsamen Mietvertrag. Aus der Zeit 2013 resultierte ein Mietstreit wg. Schönheitsreparaturen mit den Vermietern. Jetzt im August 15, also nach dem Tod meiner Ehefrau, wurde der Streit per Vergleich beigelegt. Die verbliebenen Kosten (ca € 3000) habe ich zur Hälfte bezahlt. Für die zweite Hälfte, so habe ich dem Gläubiger mitgeteilt, kommen die Erben meiner verstorbenen Frau auf. Die Erbfolge wurde bisher vom Nachlassgericht nicht geklärt. Als weiterer Erbe/Miterbe existiert der Sohn meiner Frau aus erster Ehe. Der Nachlass wurde auch noch nicht geteilt.
Der Gläubiger verlangt, dass ich die gesamten Kosten bezahle, weil ich „Gesamtschuldner“ wäre. Wenn ich nicht auch die 2. Hälfte bezahle bis zum 25.09.15, würde er „zwangsvollstrecken“.
Ich möchte verhindern, dass der Gläubiger in mein Privatvermögen vollstreckt.
Kann ich gegenhalten mit dem Verweigerungsrecht n. § 2059 Abs 1 S 1 BGB so lange der Nachlass nicht geteilt ist? Und schützt mich dann die anteilige Haftung nach § 2059 Abs. 1 S. 2 vor dem Zugriff des Gläubigers auf mein Privatvermögen, indem ich nur in Höhe meines ideellen Erbteils hafte?
Wie kann ich das in einem Schreiben an den Gläubiger auf den kürzesten Nenner gebracht formulieren?
H. R. Lübeck
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Antwort von Rechtsanwältin Jenny Weber
Sehr geehrter Herr Lübeck,
vielen Dank für die Nutzung von Yourxpert.
Ihre Anfrage beantworte ich hiermit gern wie folgt:
Wie Ihnen bereits bekannt ist, kann gem. § 2059 Ab.s 1 BGB jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, welches er außer seinem Anteil am Nachlass hat, verweigern. Vor der Teilung hat ein Nachlassgläubiger damit die Möglichkeit, einen Miterben als Gesamtschuldner zu verklagen. Der Miterbe kann sich jedoch im Urteil die Einrede des ungeteilten Nachlasses vorbehalten. Wird dieser Vorbehalt im Titel ausgesprochen, kann ein im Titel obsiegender Nachlassgläubiger auf entsprechenden Antrag des Miterben hin nicht in dessen privates Vermögen vollstrecken (§ 2059 Absatz 1 Satz 1 BGB). Jedoch kann der Gläubiger in den Anteil eines Miterben an dem Nachlass vollstrecken (§ 859 Zivilprozessordnung).
Die Geltendmachung dieser Einrede aus § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich nach der Zivilprozessordnung (§§ 780f., 785 und 767 ZPO). Sobald also der Gläubiger vollstreckt, muss hier durch den Schuldner eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden.
Grundvoraussetzung für dieses Vorgehen ist es jedoch, dass der Schuldner, also Sie, sich diesen Einrede in dem existierenden Titel (Vergleich) vorbehalten haben. Ist ein solcher Vorbehalt in den Vergleich mit aufgenommen worden ?
Ich befürchte, ohne das exakte Detailkenntnisse existieren, dass Sie von dem Gläubiger, der nun vollstrecken möchte, zwar als Gesamtschuldner verklagt wurden, jedoch resultierend aus dem Mietverhältnis und nicht als Miterbe.
Sie schreiben, dass Sie einen gemeinsamen Mietvertrag hatten. Daraus schlussfolgere ich, dass Sie beide den Mietvertrag als Hauptmieter unterschrieben haben.
Daraus würde dann bereits resultieren, dass Sie und Ihre Frau Gesamtschuldner waren.
Der Gläubiger ist also bereits allein aus Ihrer Stellung als Hauptmieter berechtigt gewesen, Sie in die Haftung zu nehmen, und eben nicht erst aus Ihrer Stellung als Miterbe. Dies ergibt sich aus § 421 BGB.
Sollte der Gläubiger diese Vorgehensweise gewählt haben, würde Ihnen die o.g. Einrede nicht helfen, da sie gar nicht einschlägig wäre. Um dies heraus zu finden, müsste sowohl die damalige Klageschrift, als auch der Vergleich eingesehen werden.
Dennoch hindert Sie zunächst niemand daran, ein beabsichtigtes Schreiben an den Gläubiger zu richten. Dieses Schreiben hätte rechtlich allerdings nur einen informatorischen Charakter.
Sinngemäß sollte hier mitgeteilt werden, dass Sie, sofern der Gläubiger eine Vollstreckung in die Wege leitet, Sie auf seine Kosten eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen werden, da die Nachlassauseinandersetzung nach wie vor nicht erfolgt ist und ein entsprechender Vorbehalt in den Titel aufgenommen wurde. Eine Zwangsvollstreckung wäre daher gem. 769, 770 ZPO einzustellen.
Sehr gern können Sie mir die damalige Klageschrift und den Vergleich per E-Mail an info@kanzlei-weber-berlin.de oder Fax an 03212 120 73 58 senden. Sollte Ihnen beides nicht möglich sein, können Sie mir auch gern eine Kopie per Post an die in meinem Profil angegebene Adresse schicken. Dann kann ich Ihnen genauer mitteilen, ob Sie als Gesamtschuldner aus dem Mietverhältnis oder aus der Stellung eines Miterben in die Haftung genommen wurden. Ggf lässt sich dann das sinnvolle Vorgehen gegen die angekündigten Maßnahmen des Gläubigers besser darlegen.
Bis dahin verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin
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