Gesamtschuldnerausgleich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich brauche Ihre Unterstützung. Folgender Fall liegt vor. Meine Frau war verheiratet von 2009 bis 2017. Die Scheidung meiner Frau wurde verkündet am 08.08.2017. Der Versorgungsausgleich wurde vorgenommen. Der Gesamtschuldnerausgleich nicht. In dieser Zeit wurde ein Haus gekauft von den Eltern Ihres Ex-Manns am 07.04.2011 für einen Kaufpreis von 105T€. Der Ex-Mann war alleiniger Eigentümer im Grundbuch. Die Darlehensverträge über die zu finanzierende Bank wurden gemeinsam unterzeichnet am 6.April 2011. Beide waren Darlehensnehmer. Zu diesem Zeitpunkt befand sich meine Frau in der Ausbildung und hatte lediglich Einküfte von 400€ Netto im Monat. In dieser Ehe entstand 2009 eine Tochter, für welche aktuell Unterhalt gezahlt wird. Im Sommer 2014 trennte sich das Ehepaar räumlich. Meine Frau zog wieder bei Ihren Eltern ein. Der Ex-Mann blieb vorerst im Haus. Meine Frau wollte gerne aus den Darlehensverträgen raus. Im Mai 2015 wurde das Objekt dann zurück an die Eltern verkauft für 125T€. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen entstand ein Schaden durch Vorfalligkeitsentschädigung in Höhe von 18000€. Im Jahr 2017 wurde der Scheidungsantrag gestellt.
Nun haben wir ein Schreiben vom Anwalt des Ex-Mann bekommen bezüglich eines Gesamtschuldnerausgleich. Wir sollen für den im Jahr 2015 entstandenen Schaden zur Hälfte aufkommen. Um eine schnelle Abwicklung zu erhalten sollen wir uns zur Hälfte, sprich 9000€ an dem Schaden beteiligen. Dieses wäre ein Vergleich um die Sache nicht zu verkomplizieren. Der Anwalt vom Ex-Mann droht nun Klage einzureichen. Wir bitten um Ihre Hilfe ob diese Forderung gerechtfertigt ist. Zum einen denken wir das die Mitverpflichtung der Ehefrau sittenwidirg war zu dem Zeitpunkt der Darlehensausnahmen weil Sie über sehr geringe Einkünfte verfügen kommt. Darüber hinaus stellt sich uns die Frage ob der Gesamtschuldnerausgleich nicht schon verjährt ist weil der Schaden aus dem Jahr 2015 ist. Vielen Dank.
Falls weitere Informationen oder genauere Daten gebraucht werden können wir gerne alles zur Verfügung stellen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie vor dem Hintergrund Ihrer bisherigen Sachverhaltsschilderung weder ein Ehevertrag noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben.
Ansonsten geben Sie mir dahingehend Bescheid und laden die notwendigen Unterlagen hier hoch, vielen Dank.
Laden Sie mir aber bitte auf jeden Fall das Schreiben des Anwaltes hoch, danke im Voraus.
Vor diesem Hintergrund gilt jedenfalls allgemein hinsichtlich des Gesamtschuldnerausgleichs folgendes:
Für den Ausgleichsanspruch gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) - vergleiche BGHZ 58, 216 [218] = NJW 1972, 942; BGH NJW 2010, 62 Rn. 11; NJW-RR 2015, 1058 Rn. 19).
Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (BGH NJW 2012, 3777 Rn. 13; NJW-RR 2015, 1058 Rn. 19, VersR 2017, 170 Rn. 10 ff.), also hier in der Tat im Jahr 2015, sodass schon eine Verjährung bereits im Jahr 2018 eingetreten sein kann, was aber insbesondere anhand des Anwaltsschreibens zu prüfen wäre.
Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich,
- dass der Ausgleichsberechtigte (Ex-Mann) Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen,
- von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen,
- sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen,
- und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen.
Nichtsdestotrotz würde ich aber auf jeden Fall die Einrede der Verjährung schriftlich einwenden, wobei die Erhebung dieser Einwendung erforderlich ist, damit die Erhebung der Einrede vollzogen wird.
Denn dann wäre es Sache der Gegenseite, etwas anderes nachzuweisen.
Im Übrigen geht es noch um das beiderseitige Darlehen und hier gilt:
Da kann durchaus eine Sittenwidrigkeit vorliegen, vergleiche die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:
Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Wege einer tatsächlichen Vermutung von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht, wie dies im Verhältnis zwischen Ehegatten und damit auch hier der Fall ist.
(BGH, Urteil vom 15.11.2016 – XI ZR 32/16, zitiert in NJW-RR 2017, 241).
Das müsste auch noch näher geprüft werden, da bräuchte ich den Darlehensvertrag und Angaben über die Vermögensverhältnisse von Ihnen zum damaligen Zeitpunkt des Darlehensabschlusses. Vielen Dank im Voraus.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Die angeforderten Unterlagen habe ich Ihnen hochgeladen. Viele Grüße D. D.
vielen Dank für Ihre Nachricht und das Bereitstellen der Unterlagen.
Eine Frage noch vor meiner Antwort:
Wie sah es denn mit dem Einkommen Ihrer Frau aus, hat sie da Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet? Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Viele Grüße und einen schönen Abend
danke für Ihre Rückmeldung. Nur zur Klarstellung: Damit war also hinsichtlich Ihrer Frau eine nicht ganz so hohe Ausbildungsvergütung verbunden und sie hatte auch keine sonstigen Einnahmen bzw. Vermögen, richtig? Danke nochmals für ihre Bestätigung und dann prüfe ich das abschließend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt