Gerichts-Standort
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Forderung von etwa 1.500 € (Provision + reise- und sonst. Kosten) an einen Firmenkunden in Istambul. Ich kann meine Forderung belegen und dokumentieren. Es besteht keine vertragliche Regelung hinsichtlich des Gerichts-Standorts. Eine erste Mahnung, die der türkische Firmenkunde ignorieren wird, wird in der kommenden Woche per e-mail verschickt werden.
Wegen der relativ geringen Summe erscheint mir die Frage besonders relevant, wo sich der gerichtliche Standort befindet, da die Kosten der Betreibung sicherlich erheblich sein würden.
Ich benötige eine Antwort, die keineswegs sofort erfolgen muss, in etwa zwei Wochen.
Bitte lassen sich mich zunächst die Beratungsosten wissen, bevor ich einen Auftrag erteile.
Mit Dank im Voraus und
mit freundlichen Grüßen
Tilo Prager
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg sollten Sie zukünftig eine Gerichtsstandsvereinbarung betreffen, wenden Sie mit Kaufleuten entsprechende Vereinbarungen eingehen. Dies ermöglicht Ihnen hier gerade die Probleme, die ich Ihnen nach folgend aufzeigen möchte, zu vermeiden.
Zunächst bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach der Zivilprozessordnung in Deutschland nach dem Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt nach § 12 ZPO sowohl für ausländische als auch für inländische Personen und Schuldner.
Bei ausländischen Personen kommt es sodann darauf an, ob hier internationale Vereinbarungen bestehen, welche Gerichtsstände verbindlich bestimmen, zum Beispiel Deutsch-türkische Rechtsabkommen. Hier bestehen allerdings nach meiner Kenntnis einiger Abkommen, die jedoch keine explizite Regelung zu den Zuständigkeiten der Gerichte enthalten.
Auch die EUGVVO ist vorliegend nicht anwendbar, da die Türkei nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist.
Gleichzeitig dürfte es auch eine nicht unerhebliche Rolle spielen, nach welchem Recht hier die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Schuldner geschlossen worden ist. Hierzu machen Sie leider keine Ausführungen. Dies hat allerdings insbesondere Auswirkungen für die materiellrechtliche Beurteilung Ihrer Forderung.
Sodann gibt es die Einschränkung, dass der allgemeine Gerichtsstand durch einen besonderen Gerichtsstand verdrängt werden kann. In der ZPO sind eine Vielzahl von besonderen Gerichtsstand in den §§ 20f ZPO aufgeführt, nachdem eine Zuständigkeit des Gerichts in Deutschland gegeben sein würde.
Nach ihren Darstellungen haben Sie hier Ansprüche aus einer Vermittlung. So könnte hier nach § 29 ZPO der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Betracht kommen.
Dies ist dann der Ort, an indem sie ihre Leistung haben erfüllen müssen, sofern dieser Ort eben in Deutschland gelegen war. Wenn Sie zum Beispiel innerhalb von Deutschland oder einem bestimmten Ort hier ihren Pflichten aus der Vereinbarung nachkommen sollten, ergibt sich sodann die Zuständigkeit des Gerichts an dem Ort, wo ihre Verpflichtung hätte erfüllt werden müssen bzw. erfüllt wurde.
Dieser Erfüllungsort richtet sich nach materiellem Recht. Dies wäre möglicherweise auch ihr Heimatort oder Wohnort, wenn Sie die Leistung von zuhause aus erbracht haben.
Daher würde ich zunächst versuchen über diesen besonderen Gerichtsstand eine Zuständigkeit zu konstruieren.
Andernfalls müssten sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schuldner in der Türkei verklagen. Hierzu empfehle ich Ihnen die Inanspruchnahme eines Kollegen, der sowohl in Deutschland als auch in der Türkei tätig ist. Hier gibt es einige Anbieter, die Sie leicht auch im Internet finden können.
Eine Alternative hierzu wäre einen Mahnbescheid beantragen. Dies kann allerdings eine gewisse Zeit dauern, da auch der Mahnbescheid, wie allerdings im übrigen auch eine Klage, im Ausland zugestellt wird. Da der Schuldner hier seinen Wohnsitz im Ausland hat, würde sich zunächst hier die Zuständigkeit ebenfalls nach dem allgemeinen oder den besonderen Gerichtsstand des Schuldners richten. Würde der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts hier infrage kommen, könnten Sie den Mahnbescheid bei dem für diesen Ort jeweils zuständigen Mahngericht beantragen.
Der Vorteil des Mahnverfahrens ist, wenn der Schuldner hierauf nicht reagiert, sie ohne weitere Einwendungen des Schuldners einen Vollstreckungstitel erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst einen kurzen Überblick geben konnte und stehe bei weiteren Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
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vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, mit der ich zunächst sehr zufrieden war.