Gepäckstück Verloren Entschädigung
Fragestellung
Hallo,
wir sind vom 06.11 - 01.12 mit Airberlin nach Kuba geflogen.
Ein Gepäckstück ist nicht mitgeschickt worden (der "Schnibbel" ist wohl bereits in München abgegangen) und wurde uns erst nach unserer Rückkehr am 09.12 zugestellt.
Wir haben die Fluggesellschaft umgehend bei unserer Ankunft in Varadero informiert.
Ergänzend haben wir eine Gepäckversicherung bei der Würzburger ("wir zahlen nur Auslagen bis 380 EUR - nur mit Belegen"; Belege in Kuba gab es jedoch nicht).
Zudem hat uns Airberlin mittlerweile einen Gutschein i.H.v. 75 EUR angeboten.
Frage:
1. Welche Rechte haben wir noch um die relativ starke Beeinträchtigung unserer Reise geltend zu machen?
2. Geht es über das "Montrealer Abkommen"?
3. Können wir Ersatz auch "ohne Orginalbelege" verlangen? Wenn ja, wie?
Falls es hier sinnvolle Möglichkeiten gibt, sollten wir schnell über eine Vertretung sprechen (da wir uns selbst nicht damit auseinander setzen wollen und können).
Beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
I.
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie keinen Reisevertrag im Rechtssinne (Gesamtheit von mindestens zwei Einzelleistungen wie Hotel und Flug etc.) gebucht haben, sondern Flug und Hotel beziehungsweise sonstige Unterkunft separat.
Es geht also nur um Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.
Sollte dieses doch der Fall gewesen sein, dass ein Reisevertrag vorliegt, dann teilen Sie mir dieses bitte kostenlos im Wege der Nachfragefunktion mit. Dann antworte ich Ihnen ergänzend, da dieses ein Unterschied ausmacht.
II.
1. und 2.
Zu den Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft:
Richtig, gemäß des Montreal Abkommens haftet bei der Beförderung von Reisegepäck der Luftfrachtführer bei Verspätung bis zu einer gewissen Wertobergrenze.
Ersetzt Ihnen also Ihre Gepäckversicherung (also nach nochmaliger Aufforderung später doch noch, siehe dazu unten zu 3.) etwas, dann kann diese Rückgriff bei der Fluggesellschaft nehmen.
75 € sind definitiv auf jeden Fall zu wenig, was Ihnen die Fluggesellschaft angeboten hat, weshalb ich darauf gar nicht eingehen würde, sondern unter Bezifferung Ihrer Aufwendungen vor Ort etc. mindestens das Doppelte pro Person geltend machen würde, wenn es sich um einen großen Reisekoffer für eine Person insbesondere gehandelt hat.
Denn das wird bei dreieinhalb wöchigem Aufenthalt dem Ganzen nicht gerecht.
Sie sollten alle Aufwendungs- und Schadensersatzpositionen der Reihe nach chronologisch auflisten und mit den jeweils vorhandenen Beweismitteln versehen (siehe dazu noch gleich)
3.
Sollte tatsächlich solch eine Klausel bei der Versicherung vorhanden sein, so halte ich diese für nichtig, da ausnahmsweise auch andere Beweismittel zugelassen sein müssen, als Belege , sprich alle so genannten Strengbeweismittel vor Gericht nach der ZPO wie Zeugen, Sachverständige, Lichtbilder, Urkunden, Augenschein.
Alles andere würde Sie unangemessen benachteiligen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Sie haben eine Frage im Bereich Reiserecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
danke für Ihre Antwort. Habe ich folgendes richtig verstanden?
A. Das Montrealer Abkommen (ca. 1200 EUR) kann ich nicht in Anspruch nehmen?
B. 150 EUR x 2 (Personen) = 300 EUR Schadensersatz jedoch schon? Bei der Airline oder dem Versicherer? Haben Sie einen Vordruck dafür?
C. Wenn ich Sie mit der Abwicklung beauftrage, können Sie sich Ihre Gebühr über die Airline "wiederholen"? Ungern möchte ich hier ein zusätzliches finanzielles Risiko auf mich nehmen, welches mich immer weiter "in Nachteil" bringt.
D. Chronologische Auflistung - was genau? "hose gekauft für 30 EUR", "2 Tage länger vor Ort geblieben in Hoffnung auf Gepäck für 150 EUR" ... und das alles ohne Beleg? Haben Sie da einen Vordruck?
LG
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Doch, das Montrealer Abkommen greift hier ein. Sie können parallel vorgehen und sowohl von der Fluglinie als auch der Versicherung den Betrag fordern, wobei für den Fall, dass die Fluglinie zahlen muss, wovon ich ausgehe, die Versicherung ggf. einen Erstattungsanspruch hat, was aber diese mit der Fluglinie direkt ausmachen dürfte.
Einen Vordruck habe ich da leider nicht.
Es reicht aber den Sachverhalt darzustellen und den Anspruch zu beziffern, zu schätzen und Beweismittel anzugeben.
Die Anwaltsgebühren sind ebenfalls zu erstatten.
Und richtig, chronologische Aufzählung, Kleidungsstück z. B. dann (ca.) gekauft usw, wobei eben neben Belege Zeugenangaben ausreichen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
d.h. wir könnten Sie mit der Abwicklung beauftragen und uns entstehen daraus keine Weiteren Kosten?
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das ginge schon, allerdings müssten Sie meine Anwaltskosten vorschießen und ich müsste bei der Gegenseite diese (notfalls gerichtlich) anfordern.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
gerne hätte ich eine "fixes" Angebot z.B.
"Sie erstreiten für mich den besten Wert bei Airline und Versicherung + ich schieße Anwaltskosten vor, die ich zu 100% nach ca. 2 Monaten von Ihnen wieder erhalte."
Passt das?
Beste Grüße
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Leider wäre dieses aller Voraussicht nach ein rechtlich unzulässiges Erfolgshonorar, da gilt:
Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Auch wirtschaftlich würde das für mich nicht in Betracht kommen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg