Garantieerklärung prüfen und ggf. verbessern
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Baufirma möchte mir Aufgrund eines Mangels, der sich leider nur durch kompletten Abriss und Neubau beheben lässt , als Alternative eine verlängerte Garantie anbieten.
Können Sie die angefügte Garantieerklärung bitte prüfen und ggf. verbessern ?
Mir ist vor allem wichtig das es auch bei Auflösung der Firma , es eine private Haftung des Firmenchef's gibt.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Baumann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
die vorgelegte Garantieerklärung reicht nicht aus, wenn Sie einen 100%igen Schutz Ihrer Gewährleistungsrechte haben:
Der Sachverständige hat die Mängel festgestellt; auch wenn der Unternehmer dass nicht wahrhaben möchte, ist das dann beweisbar und die Mängelbeseitigung ist vorzunehmen.
Diese verlängerte Garantieerklärung schützt Sie weder von Vermögensverfall der Firma, noch von Verjährungseintritt.
1.)
Garantiegeber ist derzeit keine Firma, sondern Thomas A. als Privatperson.
Sollte die Firma auch mit haften, wäre der komplette Name aus dem Auftrag ZUSÄTZLICH zu übernehmen; so würden dann Firma und Privatperson haften.
Das ist deshalb wichtig, da nicht nur bei der Firmenaufgabe, sondern auch beim Firmenwechsel es sonst Probleme geben kann.
2.)
Die Mängel sollten anerkannt werden.
"Der Auftragnehmer versichert alle Arbeiten nachprüfbar sach- und fachgerecht ausgeführt zu haben, erkennt gleichwohl die im Gutachten Gulden aufgeführten Mängel an."
Aber Vorsicht: Wenn der Unternehmer davon spricht, dass "nachprüfbar" alles fachgerecht ausgeführt sein soll, steht dem aber offenbar das Gutachten entgegen.
Daher hätte ich Bedenken, ob diese Garantie später so durchgesetzt werden kann, dass Sie mit dem Ergebnis zufrieden sein können.
3.)
Die Verjährung steht im Raum, so dass zusätzlich aufgenommen werden muss:
"Auf die Einrede der Verjährung wird bis zum 31.12.2031 ebenfalls verzichtet"
4.)
Die schadhaften Stellen sollten nach dem Vorschlag des Gutachters fachgerecht ausgebessert und die Arbeiten nachbegutachtet werden.
5.)
Kommt die Firma oder Thomas A. aber in Vermögensverfall (Insolvenz) oder ist nicht mehr existent (Unfalltod /unbekannter Wegzug) haben Sie KEINE Sicherheit Ihrer Gewährleistungsansprüche und die Garantie ist dann wertlos.
Daher sollte eine Gewährleistungsbürgschaft einer deutschen Großbank erteilt werden, d.h. Thomas A. bringt Ihnen eine solche Bankbürgschaft bei, die die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (nach dem Gutachten) umfasst und bis zum 31.12.2031 befristet ist.
Nur so sind Sie dann abgesichert und könnten bei Auftreten der Mängel dann finanziell auf die Bank zurückgreifen und damit die Schäden beseitigen lassen.
Lehnt er so eine Bürgschaft ab, würde ich SOFORT die nach dem Gutachten festgestellten notwendigen Arbeiten verlangen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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