Führerscheinentzug/ Führerscheinstelle
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
mir wurde der Führerschein entzogen wegen Trunkenheit im Verkehr §316,69,69a
BAK 1,16%
Laut Bundesverwaltungsgericht darf die Fsst bei Ersttäter unter 1,6 Promille nicht die MPU anordnen, dass hat mir auch die Fsst am Freitag bestätigt.
Der Sachbearbeiter in der Führerscheinstelle hat meine Akte durchgeschaut, und hat von 2009 ein Delikt von mir gefunden wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, habe damals ein Fahrverbot von 4 Wochen bekommen.
Jetzt zu meiner Frage:
Kann die Fsst diesen alten Delikt von mir verwenden um von mir die MPU zu verlangen?
Laut Flensburg habe ich zurzeit 0 Punkte
Mit dem § 316 werden es dann 3 Punkte sein
Ich habe keine Straftaten und bin wegen Trunkenheit im Verkehr das erste Mal aufgefallen.
Und bin sonst nie Polizeilich negativ aufgefallen, nur wegen dem Delikt von 2009 wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Bin nicht in der Probezeit
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage.
Eingangs muss ich Ihnen aber mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung ohne die Einsicht in die Akte bei der Führerscheinstelle nicht möglich ist.
Die Behörde ordnet dann gemäß § 13 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, wenn:
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Ihren Schilderungen kann ich das Vorliegen der Voraussetzungen derzeit nicht erkennen. Wenn Sie laut Register 0 Punkte haben, dann sind die Punkte wegen des Fahrverbot gelöscht und nicht übertragen worden oder ähnliches.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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