Fristlose Kündigung der Wohnung wegen Zahlungsverzugs
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde mein am 20 März geschlossenes Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt.
Ich befand mich zum 3.November mit 1.380 Euro im Zahlungsrückstand.
Laut Mieter ist die fristlose Kündigung gemäß §543 II Nr. BGB berechtigt.
Ich wurde aufgefordert die Wohnung zum 12. November 2014 sauber und ordentlich herauszugeben.
Dies ist aufgrund meiner finanziellen Lage nicht möglich gewesen und nicht geschehen.
Der Vermieter hat außerdem einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses bereits in
der Kündigung widersprochen.
Nach einer kurzen Unterredung mit dem Vermieter wurde eine etwas undurchsichtige Vereinbarung
getroffen in der ich lediglich darauf hingewiesen wurde meine finanzielle Lage zu klären und nach Möglichkeit weg zu ziehen.
Meine Frage lautet nun: Wie ist mein rechtlicher Status bzw. wer könnte nun Zutritt zu meiner Wohnung haben, ist die Unverletzlichkeit der Privaträume weiter gewährleistet, sollte mir der Vermieter eine schriftliche Bestätigung der mündlichen (?) Vereinbarung geben, kann ich ein neues Schloss einbauen,
oder ist diese ganze Angelegenheit aufgrund meiner finanziellen Lage Hartz4 und Wohngeld beantragt gar nicht zulässig?
Außerdem hat der Vermieter ein Pfandrecht, wie steht es also mit der Sicherheit der Gegenstände in meiner Wohnung?
Ich bitte Sie zu diesen Fragen wahrheitsgemäß und auch rechtlich verbindlich Stellung zu nehemen,
da ich finanziell und auch rechtlich keine weitere Unterstützung habe.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Stark
P.S.
Vielen herzlichen Dank im Voraus
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich danke für die Annahme meines Angebotes.
Selbst dann, wenn der Vermieter berechtigt fristlos gekündigt hat, darf er gegen Ihren Willen nicht in die Wohnung oder Ihnen den Zugang zur Wohnung verwehren. Dagegen können Sie sich ggf. auch mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.
Der Vermieter wird eine Räumungsklage durchführen müssen. Erst dann, wenn ein Räumungsurteil gegen Sie vorliegt, darf ein Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten und räumen.
Sie dürfen natürlich ein neues Schloss einbauen, müssen nur später, bei Ihrem Auszug, den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Die Vereinbarung klingt so, als habe er Ihnen auf jeden Fall noch eine Räumungsfrist eingeräumt.
Sie sollten zudem mit der Arbeitsagentur über eine Übernahme der Mietschulden sprechen, ggf. ist das möglich, und Sie können in der Wohnung bleiben.
Das Vermieterpfandrecht besagt nur, dass er der Wegnahme von eingebrachten Sachen widersprechen kann. Wegnehmen darf er sie selber auch nicht, das muss ggf. auch ein Gerichtsvollzieher tun. Die dadurch entstehenden Kosten muss der Vermieter erst einmal selber bezahlen. Meistens nimmt er dann davon auch Abstand, zumal dann, wenn es sich nicht um wertvolle Dinge handelt. Übliche Gebrauchtmöbel etc. bringen keinen Versteigerungserlös.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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