Fristen Mahnbescheid Abgabe des M Gerichts an Zivilgerich
Fragestellung
Nach einem Widerspruch v.14.11.2014 eines Mahnbescheids wurde die Streitsache v.Mahngericht mit Eingang Post v.17.11.2015 also ein Jahr später an das zuständige Gericht abgegeben , ist das noch zulässig oder bereits verjährt?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Die Fortsetzung des Mahnverfahrens nach Einlegung eines Widerspruches oder Einspruches richtet sich danach, wann der Antragssteller die weiteren Gerichtskosten einzahlt.
Durch die lange Dauer der Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Gericht ist eine Verjährung nicht zwingend eingetreten.
Durch die Zustellung des Mahnbescheides wird der Lauf der Verjährung für die Dauer von sechs Monaten gehemmt und beginnt nach Ablauf dieser sechs Monate weiter zu laufen, § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB.
Mit Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens tritt die Hemmung der Verjährung erneut ein.
Eine Verjährung des Anspruches wäre in diesem Fall nur dann gegeben, wenn der Anspruch am 31.12.2014 bereits verjährt wäre.
Rechnet man die Dauer der Hemmung der Verjährung hinzu, dürfte die Hemmung Mitte 2015 geendet haben, so dass der Anspruch danach im Jahr 2015 verjährt wäre.
Durch die Hemmungswirkung hat sich der EIntritt der Verjährung danach in das jahr 2015 verzögert.
War die Verjährung nicht zum 31.12.2014 eingetreten, dürfte auch trotz der verspäteteten Abgabe an das zuständige Gericht keine Verjährung eingetreten sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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