Freiberufler Kilometerabrechnung-Verpflegung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich brauche rechtliche Beratung, wie kann ich gegen das Finanzamt vorgehen. Eine neue Sachbearbeiterin blockiert alles. Ich bin Freiberufler und mir werden weder Verpflegungsmehraufwand noch Kilometer Geld anerkannt. Einsprüche liegen bereits seit über 2 Jahren in der Rechtsabteilung beim Finanzamt. Im Anhang habe ich Ihnen ausführlicher über meine Probleme berichtet.
Für Ihre Hilfe vielen Dank im voraus
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
wie man nur beispielsweise https://www.gruenderkueche.de/fachartikel/reisekosten-fuer-selbstaendige-und-freiberufler-wie-ihr-geschaeftsreisen-richtig-absetzt/
entnehmen kann, sind die Kosten natürlich absetzbar. Das Verhalten der Finanzbeamtin ist rechtswidrig.
Auch die lange Untätigkeit muss man so nicht mehr hinnehmen. § 46 FGO besagt:
"(1) 1Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat."
Ich würde mich letztmalig an den Leiter der Finanzbehörde unter Fax / Einwurfeinschreiben wenden und um eine Bescheidung unter Berücksichtigung der eindeutigen Sach- und Rechtslage in ihrem Sinne bitten sowie auf § 46 FGO verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -
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