Freiberufler - Anstellung der Frau
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
ich (freiberuflicher Übersetzer, Jahreseinkommen ca. 35.000 Euro) würde gern meine Frau (schwanger im 5. Monat) für 451 Euro/Monat anstellen, damit sie und unsere 2 Kinder in die gesetzliche Krankenversicherung können (momentan sind wir nicht versichert, vor 3 Wochen aus Ausland zugezogen). Ist das möglich? Gibt es dabei eine Karenzzeit? Wie muss ein solches Beschäftigungsverhältnis gestaltet sein, damit bei einer Prüfung keine Nachzahlungen fällig werden? Falls Nachzahlungen gefordert würden, wie hoch wären sie?
Danke!
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Frage zur Krankenversicherung kann ich Ihnen gerne beantworten.
Als selbständig tätige Person sind Sie nicht verpflichtet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherung zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie keine Krankenversicherung haben müssen. Sie haben deshalb die Wahl sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich krankenzuversichern. Der Verzicht auf eine Krankenversicherung ist nicht möglich.
Da Ihre Frau derzeit offenbar kein eigenes Einkommen hat, können sie und Ihre Kinder bei Ihnen familienversichert werden. Ihre Frau benötigt deshalb keine eigene Krankenversicherung. Die Anstellung Ihrer Frau als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin wäre somit aus meiner Sicht nicht sinnvoll. Sie würden in diese Fall für sich selbst und für Ihre Frau Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Die Familienversicherung wäre hier wohl vorteilhafter.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Für Rückfragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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Sie können grundsätzlich Familienmitglieder (in diesem Fall Ihre Frau) anstellen. Es ist hier aus steuerrechtlicher Sicht darauf zu achten, dass das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Frau einem Fremdvergleich standhält. Das bedeutet, dass Sie Ihrer Frau nicht mehr zahlen sollten, als Sie einem fremden Dritten zahlen würden. Ausserdem muss das Vertragsverhältnis auch wirklich durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Ihre Frau auch tatsächlich nachweisbar für Sie tätig sein muss. Treffen diese Punkte zu, können Sie die Lohnzahlungen an Ihre Frau als Betriebsausgaben berücksichtigen. Eine Nachprüfung des Finanzamts würde dann nicht zur Aberkennung der Betriebsausgaben und somit zu möglichen Steuernachforderungen führen.
Auch sozialversicherungsrechtlich gilt der Fremdvergleichsgrundsatz. Hält das Vertragsverhältnis diesem Grundsatz stand, wäre Ihre Frau ab Begründung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig.
Steuernachzahlungen wären also nur zu erwarten, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Frau nicht anerkannt werden würde. Sozialversicherungsrechtlich wären nach meiner Ansicht nur Nachzahlungen zu erwarten, wenn Ihre Frau bereits vor Anmeldung des Arbeitsverhältnisses für Sie gegen entgelt tätig war.
Es ist also grundsätzlich möglich Ihre Frau anzustellen um damit sie krankenversichert ist.
Als Alternative könnte sich Ihre Frau auch freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Dies wäre möglicherweise auch günstiger. Hierzu sollten Sie sich am besten bei einer örtlichen Krankenkasse informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Kinder sind nach meiner Kenntnis in der Regel bei dem Elternteil zu versichern, der regelmäßig das höhere Einkommen hat. Ausnahmen bestätigen hier, wie so oft, die Regel. Es wäre deshalb in Ihrem Fall wohl angebracht, sich von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen.
Hinsichtlich des kurz nach der geplanten Einstellung Ihrer Frau eintretenden Mutterschutzes sehe ich aus steuerrechtlicher Sicht keine Probleme. Auch hinsichtlich der Krankenversicherung sollte es keine Probleme geben.
Mit freunldichen Grüßen