Frage zu Wettbewerbsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben eine Frage zum Wettbewerbsrecht. Wir sind Anbieter eines Verwaltungssystems für Versicherungsmakler. Teilweise übernehmen/importieren wir den Datenbestand von Neukunden aus Programmen unserer Konkurrenz. Können wir eine Liste dieser Programme/Konkurrenzanbietern, bei denen es uns möglich ist, die Daten zu übernehmen auf unserer Internetseite öffentlich nennen? Die Programme würden rein namentlich aufgelistet werden, ohne jedwede Wertung, Kommentare oder Vergleich zu unserem Programm. Es geht rein um die Information, dass Daten aus diesen Systemen übernommen werden können.
In der Anlage erhalten Sie dazu ein Beispiel wie wir es gerne auf unserer neuen Internetseite veröffentlichen würden.
Freundliche Grüße
Holger Burgard
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Problematik ist hier in erster Linie nicht wettbewerbsrechtlicher, sondern markenrechtlicher Natur.
Die Softwareprodukte der Konkurrenz unterliegen dem markenrechtlichen (§ 15 MarkenG) Schutz, aber vor allem dem Schutz als Werktitel (§ 5 MarkenG).
Dies setzt der Verwendung der Softwarebezeichnungen Grenzen.
Grundsätzlich hat der Rechteinhaber das ausschließliche Recht, den Namen seiner Software im geschäftlichen Verkehr zu nutzen.
Ausnahmen finden sich in § 23 MarkenG, der entsprechend für Werktitel (Softwaretitel) gilt.
Danach ist die Nutzung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zulässig, soweit die Benutzung dafür notwendig ist.
Damit hatte der Gesetzgeber vor Augen, dass etwa eine Kfz-Werkstatt, die auf VW-Fahrzeuge spezialisiert ist, damit werben darf, dass sie „VW-Werkstatt“ ist, ohne eine Verletzung der (markenrechtlich) geschützten Bezeichnung VW zu begehen. Dies ist auch eine notwendige Verwendung, um sich am Markt als VW-Werkstatt zu positionieren.
Diese Notwendigkeit sehe ich jedoch bei der Auflistung einer großen Reihe von kompatiblen Makler-Software-Systemen nicht.
Dies scheint in erster Linie die Werbewirksamkeit zu erhöhen. Kunden der genannten Systeme soll der Wechsel zur angebotenen Software erleichtert werden.
Eine Notwendigkeit zur Beschreibung der eigenen Software liegt nicht vor.
Ausreichend erscheint hier eine Angabe etwa des Inhaltes „Unser System ist mit den allermeisten gängigen Maklersoftware-Systemen kompatibel“ o.ä.
Die Nutzung der Titel der Fremdsoftware verbietet sich leider.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Für Rückfragen stehe ich ab morgen wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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