Frage zu einer fehlerhaften Beauftragung einer japanischen Künstlerin
Fragestellung
Sehr geehrter Frau / Herr Rechtsanwalt,
ich bin als freiberufliche Kuratorin für eine Agentur in HH tätig.
Ich habe in diesem Rahmen eine japanische Künstlerin zu einer Ausstellung in Deutschland eingeladen, kommuniziere mit ihrer Galerie und hatte mehrfach die Kosten für die Produktion angefragt um den Vertrag vorzubereiten.
Dann hat mir die Galerie die Kosten geschickt, ich habe die JYen Zahl aber falsch gelesen und verstanden, dass die Produktion 5.000,- € kosten sollte, sie wird aber 50.000,- € kosten. Ich habe in meiner Antwortmail geschrieben:
ok, we plan on this.
Zwei Wochen später im Telefonat haben wir dann festgestellt, dass wir mit unterschiedlichen Zahlen rechnen, aber die Künstlerin hat auf Basis meiner Mail bereits eingekauft und angefangen. Ist meine Mail rechtsgültig? Ich muss ihr jetzt wahrscheinlich ganz schnelll schreiben, dass sie die Produktion stoppen muss, oder? Ich würde jetzt erst einmal darauf hinweisen, dass wir einen Vertrag vorbereiten, was implizit ja heißt, dass es diesen bisher nicht gibt.
Wir wollen natürlich weiterhin versuchen die Arbeit zu realisieren, sie hat die Produktionskosten auch schon auf 28.000,- € vermindert, was momentan aber noch immer zu viel ist für uns. Solange wir die Arbeit realisieren können gibt es kein Problem, aber was passiert, wenn wir absagen und sie dann mit den Kosten zu mir kommt?
Ich bin freiberuflich für die Agentur tätig und habe keine Vollmacht Zahlen zu verhandeln, geschweige dann zu beauftragen. Die Verträge werden zwar von mir vorbereitet aber von der Agentur abgeschlossen.
Was denken Sie?
Herzlichen Dank und beste Grüße, R. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
Hier wäre erst einmal die Frage zu klären, welches Recht anwendbar ist, ich gehe davon aus, dass Sie vorvertraglich keine Rechtswahl getroffen haben, hier also deutsches oder auch japanisches Recht zur Anwendung kommen könnte.
Nach der in Kraft befindlichen Rom I - Verordnung, insbesondere Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 a oder Abs. 2, wäre mangels vertraglicher Rechtswahl das Recht des Verkäufers bzw. desjenigen, der die dem Vertrag zugrunde liegende Leistung zu erbringen hat, anwendbar. Dies wäre in beiden Fällen Japan.
Auch wenn das japanische Recht dem deutschen sehr ähnelt, kann hier eine abschließende Prüfung nur bedingt stattfinden.
Festzuhalten ist aber, dass Sie der Künstlerin alsbald absagen sollten, wenn Sie die Kosten der Produktion nicht tragen möchten.
Ein Vertrag ist so gesehen bereits mündlich bzw. per E-Mail geschlossen worden, hier liegt allenfalls ein Irrtum bzgl. der Umrechnung von Yen nach Euro vor. Da die Künstlerin offensichtlich stets mit Yen-Beträgen gearbeitet hat, wäre dieser Umrechnungsfehler aller Voraussicht nach Ihnen zuzurechnen. Ihr Irrtum ist als verdeckter Kalkulationsirrtum zu deuten, da der Irrtum nur Ihre Willensbildung, nicht aber den Erklärungsinhalt betraf. Sie wollten einen Vertrag über X Yen schließen, irrten sich lediglich bzgl. der Umrechnung. Dieser unbeachtliche Motivirrtum wird es Ihnen nicht erlauben sich nach deutschem Recht vom Vertrag zu lösen.
Sie tragen vor eigentlich keine Vollmacht zu haben, hier könnten Sie aber nach außen so aufgetreten sein, dass Ihr Gegenüber davon ausgehen durfte, dass Sie die Agentur vertreten und in deren Namen Verträge abschließen dürfen. Durch diese Anscheinsvollmacht wurde die Agentur wirksam verpflichtet.
Sollte man zu einer nicht wirksamen Vertretung gelangen, so wären Sie aus § 179 Abs.1 BGB zumindest nach deutschem Recht selbst in der Haftung.
Hier erscheint es mir schwierig ohne jede Verpflichtung wieder aus dem Vertrag zu kommen. Sie können den Vertrag aber jederzeit kündigen und der Künstlerin die bereits gemachten Aufwendungen ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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