frage zu Dienstleistungvertrag/vereinbarung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich habe ein anliegen über ein Dienstleistungsvertrag/Vereinbarung
Ich bin ein Dienstleister in der Altenpflege habe mit einem Auftraggeber einen Vertrag gemacht am 09.03.2017 wo er mich vom 23.03.2017 bis zum 31.05.2017 gebucht hatte.
Haben alles besprochen über Honorar Zulagen und so weiter.
Dieses Angebot habe ich über eine Auftragsvermittlung bezogen.
Am 13.04.2017 trat ich dann wie besprochen meinen Dienst bei ihm in einer Demenz WG an.
Am 09.03.2017 hatte mich der Auftraggeber um ein Gespräch mit ihm gebeten
Wo er mir sagte dass er mich ab dem 01.05.2017 nicht mehr haben möchte da ich ihm viel zu teuer sei.
Ich antwortete dann darauf wenn er der Meinung sei müsse er alles kündigen und der Vermittlungsagentur dringen bescheid geben das ich neue Aufträge bekommen kann ab dem 01.05.2017 darauf hin schrieb er dann auch gleich eine Mail an der Agentur die so im original von Ihm geschrieben ist:
Sehr geehrte Damen und Herren
Heute Abend wurde mit Herrn ...... der Dienstleistungsvertrag vom 9.3.2017 einvernehmlich zum Ende April beendet.
Herr ....... bat mich, Agentur darüber zu informieren und zu bitten, dass er, Herr ....., auf Ihrer Plattform ab 1. Mai als buchbar eingestellt wird.
MfG
So lautet sein Mail darauf nur die Namen habe ich gelöscht.
In meine Verträge steht:
Vertragslaufzeit/Kündigung
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des im § 1 vereinbarten Einsatzzeitraumes.
Vorzeitig kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Kündigung beendet werden.
Ist der Auftragnehmer wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen persönlicher Verhinderung nicht in der Lage, seine Dienstleistungen persönlich zu erbringen und ist er auch nicht in der Lage nach Absprache mit dem Auftraggeber gem. §2 Abs.2 Vertreter und/oder Hilfspersonen mit der Erbringung der Medizinischen Dienstleistung zu beauftragen, so ist er berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Das Recht der Parteien zur Kündigung dieses Vertragsverhältnisses aus sonstigen wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Meine frage nun, da ich ziemlich viel finanzielle Einbußen habe dadurch würde ich gerne wissen was ich nun machen kann
Ob ich einer Vertragsstrafe oder ähnliches dem Auftraggeber erteil darf.
Und wie lange man zeit hat im Falle so was zu stellen.
Mit freundlichem Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Wie bereits dargestellt haben, richtet sich die Beendigung des Vertrages nach den Vereinbarungen, die Sie mit der Gegenseite geschlossen haben.
Danach besteht grundsätzlich eine zweiwöchige Kündigungsfrist.
Sofern die Gegenseite behauptet, dass sie das Vertragsverhältnis gemeinsam einvernehmlich beendet haben, so muss dieser diese Behauptung grundsätzlich nachweisen.
Ist das Vertragsverhältnis nicht einvernehmlich beendet worden, so besteht das Vertragsverhältnis so lange weiter fort, bis einer der Vertragsparteien dieses aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen kündigt oder es eben aufgrund der Befristung ausläuft. Nach ihren Angaben ist es nicht ganz klar, ob es eine einvernehmliche Beendigung gegeben hat. Ist dies nicht der Fall, besteht das Vertragsverhältnis weiter fort mit dem Ergebnis, als dass die Gegenseite weiterhin verpflichtet ist, ihre Leistungen, die Sie dann auch erbringen müssen, zu bezahlen.
Sie sollten daher gegenüber der Vermittlungsagentur die Dinge richtig stellen und die Gegenseite auffordern weiterhin den Vertrag einzuhalten, da eine wirksame Beendigung sodann nicht vorliegt.
Eine Vertragsstrafe können Sie nur dann verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart gewesen ist. Sie können allerdings, wenn der Vertragspartner sich nicht an den Vertrag gehalten hat, Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern Ihnen hierdurch Schäden entstanden sind. Diese sind allerdings hier noch nicht klar erkennbar, da sie zunächst ja auch die entsprechende Bezahlung einfordern können.
Sie sollten diesbezüglich daher auch der Gegenseite ausdrücklich ihre Arbeitskraft und die Leistung aus Ihrem Vertrag weiter anbieten, damit dieser in Annahmeverzug gerät.
Ihre Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in aller Regel erst nach drei Jahren, Sie können diese also noch geltend machen, sollten allerdings dies zeitnah machen, da mit fortschreitender Zeit durchaus Probleme, zum Beispiel aus wirtschaftlicher Sicht entstehen können. Sie sollten der Gegenseite auch klar mitteilen, dass Sie weiterhin im Vertrag festhalten wollen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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