Fernmeldegesetz // Gutachten // Vorschriften für Fluggeräte
Fragestellung
Gesucht ist ein Kurzgutachten zu den Anforderungen des Fernmeldegesetzes (oder anderer relevanter Normen) für unbemannte Fluggeräte unter 5kg. Die Flugaufsicht macht hier keine Auflagen, verweist aber an die Anforderungen für die Funksteuerung (Sende- und Empfangsteile).
Die BNetzA beantwortet meine Frage nicht (Behörde eben). Daher schreibe ich hier ein kurzes Gutachten zu dem Thema aus.
Bei selbstgebauten Koptern (oder aus China importierten) sind die Sende- und Empfangsteile der Funksteuerung nicht CE zertifiziert. Daher ist es fraglich, ob bei einem Großschaden Versicherungsschutz besteht. Daher soll das Gutachten folgende Fragen beantworten:
1.) Welchen Anforderungen und Auflagen müssen die Sende- und Empfangsteile der Funksteuerung bei privat genutzten Koptern und Drohnen unter 5kg in Deutschland genügen?
2.) Welches sind die gesetzlichen Normen hierfür?
3.) Welche Behörde ist für die Überwachung dieser Auflagen verantwortlich? (Vermutlich BNetzA)
4.) Welche rechtlichen Konsequenzn ergeben sich, wenn die Sende- und Empfangsteile der Funksteuerung nicht diesen Auflagen enstprechen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Tim Greenawalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Analyse finden Sie in der beigefügten Datei.
Herzliche Grüße,
RA Dr. Tim Greenawalt
--
Dr. Tim B. Greenawalt
Rechtsanwalt
Prinzenweg 1
D-82319 Starnberg
Germany
Tel. +49/160/96631245
Fax. +49/321/28342227
tg@greenawalt.de
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die Fragen sind klar. In der Sache dürfte es um die neue Drohnenverordnung gehen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
China Drohnen haben ein sehr hohes Marktvolumen in der EU. Ihre Fernsteuerung ist soweit ich weiß ungeprüft, nicht CE-zertifiziert oder mit einer Konformitätserklärung versehen.
Sollte Ihr Ergebnis dazu führen, dass durch den Gebrauch solcher Fernsteuerungen deutsche Gesetze verletzt werden (z.B.FuAG), dann bedeutet das, dass diese Geräte nicht haftpflichtversichert werden können. Gleichzeitig herrscht in Deutschland eine Versicherungspflicht der Geräte. Im Ergebnis kann das Gutachten potenziell dazu führen, dass der Markt für China Drohnen in Deutschland einbricht.
Bei Fragen melden Sie sich gerne. Ich freue mich auf das Ergebnis. Beste Grüße, F. K.
Vielen Dank und beste Grüße aus Feldafing,
F. K.
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Die genannten Bußgelder richten sich gegen den Einführer und den Händler. Der Nutzer selbst darf eine im Inland erworbene Fernsteuerung, die die Vorschriften nicht erfüllt, zwar nach § 7 FuAG nicht nutzen, daran ist aber jedenfalls bei privater Nutzung kein Bußgeld geknüpft. Nur wenn die Fernsteuerung innerhalb eines Betriebs eingesetzt wird, kann es zu Haftungsfällen kommen, etwa wenn die Betriebssicherheitsverordnung verletzt wird.
Anders war es z.B. bei der von der BNetzA zurückgerufenen Puppe "Cayla", die versteckte Aufnahmefunktionen besaß und deren Besitz nach §§ 90, 148 TKG strafbar ist. Hier durften auch Privatpersonen das Gerät nicht einmal besitzen und mussten mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.
Herzliche Grüße,
RA Dr. Tim Greenawalt