Familienrecht und WEG Recht
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Es geht um ein EFH, das meiner Frau und mir zu jeweils 50% gehört. Sie ist vor einem Jahr ausgezogen. Ich habe mich seitdem um Haus und Garten gekümmert. Nach Ablauf des Jahres und Einreichung Scheidungsantrag wird durch den Wohnvorteil mein verfügbares Einkommen um 1500,-- angehoben, weshalb ich gezwungen war, aus dem Haus ausziehen.
Im Haus gibt es einige Baustellen, die eine Vermietung oder den Verkauf nicht möglich machen bzw. deutlich erschweren (feuchte Stellen im Keller, defekte Wasserversorgung für die Toiletten und ein paar andere Dinge mehr)
Da ich alle Kosten für das Haus trage, habe ich meine Frau aufgefordert, sich an den Kosten für die Reparaturen zu beteiligen bzw. Vorschläge zu unterbreiten, wie wir diese Baustellen beheben können. Auch eine schriftliche Fristsetzung von mir blieb unbeantwortet.
Zudem hat die gegnerische Anwältin hat jetzt einen Schlüssel zum Haus gefordert.
Frage 1 – Darf ich ein Büro und einen Lagerraum im Haus nutzen, der abgeschlossen sein darf? Oder müssen die Räume offenbleiben, damit sie uneingeschränkt Zutritt hat? Wäre die rechtliche Lage eine andere, wenn die beiden Räume an meine Firma vermietet wären?
Frage 2 – Unter welchen Umständen darf ich Ihr den Zutritt zum Haus verweigern. In der Vergangenheit hat sie ihre „Besuche“ dazu genutzt, unerlaubt Gegenstände und Möbel mitzunehmen. (Das Haus ist noch nicht vollkommen geräumt, da ich dieses möbliert vermieten möchte)
Frage 3 – Muss sie sich an den Kosten für die Reparaturen beteiligen?
Frage 4 – Ist sie Schadensersatzpflichtig, wenn ich das Haus weiter nicht vermieten kann, bzw. darf sie sich einer Vermietung verweigern? Aktuell hätte ich Mieter haben können. Entgangene Mieteinnahmen in Höhe von ca. 5000,-- für drei Monate sind nachweislich aufgelaufen.
Frage 5 – An welchen Kosten muss sie sich noch beteiligen. Aktuell zahle ich alles für das Haus. Zins, Tilgung, Nebenkosten, Versicherung, Steuern, Werterhaltung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
1) Gegen eine eigenständige Nutzung von Teilen der Wohnung spricht an sich nichts.
Eine Vermietung ist aber an sich nur möglich, wenn man das Einverständnis der Miteigentümerin hat. Natürlich kann man auch ins "Risiko gehen" und auf eigene Faust vemieten.
Kann man sich nicht einigen, steht als Notlösung die Teilungsversteigerung an.
2) An sich ist es nicht möglich einem Miteigentümer nach § 903 BGB den Zutritt zu dem Haus zu verwehren.
Eine Zuweisung in Fällen des Diebstahls ist eher nicht denkbar: Siehe auch:
http://www.arbeitsrecht-bocholt.com/scheidung/wohnungszuweisung-in-der-trennung/
3) Ja, aber in Rahmen der ordentlichen Verwaltung muss hier auch Einvernehmen hergestellt werden. Außer es geht um Notreparaturen. Ansonsten muss man mit Fristsetzungen zur Zustimmung und im Endeffekt Klagen arbeiten.
4) Nein.
5) An allen Kosten. Hierzu sollte man den Gegner umgehend per Einwurfeinschreiben auffordern.
Für beide Seiten ist in der Regel eine gütliche Einigung dringend finanziell ratsam, weil die Teilungsversteigerung als "Schreckgespenst" über allem schwebt.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese bitte im thread. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -
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