Familienrecht / Probleme mit Behörden
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
Wir haben folgende Situation:
Ich bin selbständig tätig, ich habe eine kleine Baufirma mit einem Partner zusammen.
Die Firma ist eine GbR, also es wird mit dem Gesamtvermögen gehaftet.
Vor 2-3 Jahren haben wir eine Kontrolle von Zollamt auf einer von unseren Baustellen gehabt, und wurde seitens Zollamt angeblich verschiedenes ‚‘‘ irreguläres‘‘ festgestellt, und wir sind angeklagt worden.
Es wurde einen Betrag festgestellt worden, welcher bezahlt werden muss.
Ich möchte gerne demnächst heiraten, und ich möchte nicht dass meine zukünftige Frau meine Schulden übernehmen muss, denn wir prozessieren jetzt mit dem Zollamt, aber es könnte sein dass wir den Prozess verlieren werden. Wir waren nicht einmal zusammen als die Kontrolle von Zollamt stattgefunden hat.
Ich möchte gerne dass meine Frau mit meinen Schulden von GbR nicht zu tun haben wird und die Frage ist, wie das zu schaffen ist:
Gütertrennung, sofort vor / nach der Heirat ????…..
Weiteres:
Ich bin krank, ich leide unter Leberkrebs; was passiert wenn ich demnächst sterben werde?
Muss meine zukünftige Frau meine Schulden übernehmen, und weiter zahlen??
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Durch die Heirat an sich entsteht keine Haftung für Ihre Schulden. Für Schulden haftet ein Ehepartner nur, wenn sich der Ehepartner ausdrücklich mit verpflichtet hat.
Wenn Sie jedoch sterben, erbt ein Erbe auch Schulden mit. Es wird aktives und passives Vermögen vererbt. Dies lässt sich nur ausschließen, wenn die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlägt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
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Danke
''Dies lässt sich nur ausschließen, wenn die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlägt.''