Familienplanung / Ausländerecht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bergmann,
meine Frage zielt darauf ab die richtigen Entscheidungen für die Zunkunft zu trefffen und dazu ich Ihnen zuerst meine persönliche Situation erklären. Meine Freundin ist eine studierte EU-Ausländerin und wir wollen nach zwei Jahren Fernbeziehung uns ein gemeinsames Leben in Deutschland aufbauen. Wir wollen nicht heiraten, jedoch ist ein Kind geplant welches aber in Brasilien geboren wird. Die Vaterschaft würde ich anerkennen und somit hätte das Kind eine deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter eine Aufenthalts- und arbeitserlaubnis in Deutschland. Stimmt dieser Sachverhalt? Kann die Mutter wirklich ein Aufenthalts- und arbeitsvisum bekommen? Welche anderen Möglichkeiten gebe es?
Ich möchte das Kind und meine Freundin finanziell komplett unterstützen. Da meine Freundin am Anfang keinerlei Einnahmen generieren kann, wir ein Kind haben, sie einen Deutsch-Intensivkurs besuchen und die Krankenversicherung selber tragen muss, ist die Frage ob wir als Familie finanzielle Unterstützung (z.B. Wohngeld, Alg II, Sozialhilfe) vom Staat bekommen können, obwohl ich Vollzeit arbeite. Was für Ausgaben/Einnahmen spielen dabei eine Rolle. Sind wir eine Bedarsgemeinschaft oder eine eheähnliche Gemeinschaft? Übersehen wir wichtige Paragraphen/Gesetzestexte dabei bzw. ist unser Plan überhaupt realisierbar? Gibt es für uns Lösungen die wir bisher nicht kennen. Wir wollen uns nicht in eine Situation bringen, die uns in finanzielle Not bzw. persönliches Unglück führt.
Wenn Ihnen noch Informationen fehlen können Sie gerne Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
T. F
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Bergmann
Guten Tag,
Sie sollten für Ihr ungebornes Kind jetzt schon die Vaterschaft anerkennen und das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Sobald das Kind da ist, sollten Sie in der Deutschen Botschaft den Deutschen Reisepass beantragen. All diese Dokumente brauchen Sie für die Aufenthaltserlaubnis.
Ihre Freundin besitzt einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und damit das Recht zur unbeschränkten Erwerbstätigkeit. Damit werden ihr auch alle Sozialleistungen zustehen wie einem Deutschen. Sie müssen dafür nicht heiraten, weil Sie, wie Sie richtig erkannt haben, einen Bedarfsgemeinschaft bilden. Auch der Anspruch nach § 28 AufenthG setzt keine Heirat voraus.
Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung,
Mti freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Ausländerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen