Falsches Erbrecht angewand/ neuer Steuerbescheid nach Ablauf der Frist
Beantwortet
Fragestellung
Ist es möglich, einen Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist zwei Jahre später für falsch erklären zu lassen, wenn ein neuer Sachverhalt bekannt geworden ist, bzw. sich herasugestellt hat, dass der Steuerberater das falsche Erbrecht zur Berechnung der Einkommensteuer angewand hat und auch das Finanzamt nach einer Außenprüfung nicht gemerkt hat, dass die Erbquoten vollkommen falsch ermittelt wurden?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
da der Bescheid eben nur "vorläufig" ist, kann nach § 165 Abs. 2 AO jederzeit eine Änderung erfolgen.
Dazu muss man umgehend (!) per Einwurfeinschreiben dem Finanzamt den geänderten Sachverhalt mitteilen, wenn dieser denn für Sie günstig sein sollte, und eine entsprechende Änderung des Bescheides beantragen.
Nach der grundsätzlichen Ausschöpfung aller primären Rechtsmittel gegen das Finanzamt wären sekundär auch Ansprüche gegen den fehlberatenden Steuerberater nach § 280 BGB denkbar.
Dieser hat ja auch eine Berufshaftpflichtversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich dachte die Vorläufigkeit hätte nur eine Bedeutung für das Finanzamt, laut Auskunft des Steuerberaters sind zur Zeit alle Steuerbescheide vorläufig, weil 2017 eine Steuerreform ansteht.
Warum schreiben Sie, dass ich umgehend(!) den geänderten Sachverhalt per Einschreiben darlegen muss? Die Festsetzungsfrist der AO nach § 170 beträgt 4 Jahre nach Erhalt des Steuerbescheids.
Meine Hauptfrage war, ob die Anwendung der falschen Rechtslage zur Erbquote (in unserem Fall §§1415 ff.) als Bearbeitungsfehler (Rechenfehler) gilt.
In unserem Fall sagt nun ein Jurist, dass die Anwendung der Gütergemeinschaft durch die Vorerbschaft nicht wirksam ist (HöfeO a.F.).
Kurz und knapp gefasst: ist die Anwendung der falschen Rechtslage ein Grund für einen Änderungsantrag auch nach Ablauf der Frist? Auf diesen Punkt waren Sie in ihrer Darstellung nicht eingegangen.
MFG
es ist eine Änderungsgrund. Bei fehlender umgehender Mittleilung des geänderten Sachverhalts trotz mittlerweile erlangter Kenntnis droht aber ein Rechtsverlust.
MfG
Daniel Saeger
- RA -
Nach § 164 2 AO geändert.
Ich kenne die neue Sachlage seit drei Tagen. Reicht der Änderungsantrag in dieser Woche?
MFG
ja. Bitte beantragen Sie die Änderung aber möglichst noch diese Woche.
MfG
Daniel Saeger
- RA -
Kennen Sie sich auch mit Gütergemeinschaft und der alten Höfeordnung (HöfeO a.F.) aus?
MFG
das freut mich zu hören. -
Die Höfeordnung bewegt sich doch ein wenig abseits meiner Beratungspraxis und ist zu speziell von der Thematik her für mich.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -