Fahrzeugkauf bei einem Onlinehändler
Fragestellung
Am 04.01.2017 habe ich einen VW Tiguan bei einem Onlinehändler bestellt.
Die Lieferfrist war mit 3/4 Monaten angegeben.
Der Hinweis, dass ich das Fzg in der Kw 17 benötige, um ein Leasingfahrzeug zu ersetzen, beantwortete der Händler für mich positiv.
Das Fzg ist bis heute noch nicht da, und eine Anfrage eragab, dass nicht vor Sept./Okt. damit zurechnen ist.
ich musste einen neuen Leasingvertrag eingehen, und brauche somit das Fzg nicht mehr .Wie gehe ich vor, um aus dem Vertag zu kommen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich ist hier die Frage zu stellen, inwiefern hier ein absolutes oder relatives Fixgeschäft vereinbart wurde.
Bei einem absoluten Fixgeschäft hätte der bestellte Gegenstand nach Ablauf der First keinen Sinn mehr für Sie, eine verspätete Leistung des Vertrags wäre dann nicht mehr als Erfüllung anzusehen.
Ein absolutes Fixgrschäft dürfte aus meiner Sicht hingegen nicht vorliegen, da auch nach der 17. KW Verwendung für den PKW haben werden.
Es könnte aber ein relatives Fixgeschäft vorliegen. Eine Erfüllung ist zwar trotz der Verspätung noch denkbar, doch stehen Ihnen aufgrund der Verspätung einige Rechte zu.
So könnten Sie eine Frist setzen den PKW zu liefern und könnten bei Verspätung Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs.1, 3, 281 BGB verlangen.
Sie können aber auch den Rücktritt vom Kaufvertrag aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB erklären.
Wichtig ist, dass das zeitliche Element, also die Lieferung zur 17. KW nachweislich Bestandteil des Vertrages wurde.
Ist dies nachweislich geschehen, so stehen aus meiner Sicht die Möglichkeiten für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gut.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Es gab eine Beschreigung, die gut leserlich und verständlich war.
Ich hoffee, dass die angegebenen Vorlagen, seine Richtigkeit hatten.
Dies werde ich ja sehen, wenn ich am 12.06. den Vertrag kundige.
Ich habe nachdem ich ein neues Leasing-Fzg habe, keinen Bedarf für das noch nicht gelieferte Fzg.
Ich müsste das Fzg dann selbst verkaufen, wenn es im Monat Sept./Okt kommen sollte.
Aus meiner Sicht war der Termin in der 17. KW wesentlich, so dass Sie hier schriftlich unter Verweis auf §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park