Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich wohne in Remagen und habe einen Arbeitsplatz in Bonn (Strecke ca. 16 km). Ich habe aber auch eine Immobilie in Darmstadt, zu der ich ca. 10 mal im Jahr hinfahre (Strecke ca. 200 km). Für die Fahrt zur Immobilie setze ich 0,30 €/km an. Kann ich ansetzen, dass ich 10 mal von Darmstadt aus zu meinem Arbeitsplatz nach Bonn fahre (10 x 200 km x 0,3 €/km = 600 €)?
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage auf yourXpert.
Der Ansatz von Kosten (als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit 2014 gilt der Begriff: "erste Tätigkeitsstätte") in § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Leider ist das Gesetz in diesem Bereich sehr eindeutig und unflexibel; Satz 2 dieser Vorschrift lautet:
"Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen..."
Zur Frage von mehreren Wohnungen heißt es in Satz 6:
"Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird."
Die gelegentlichen Fahrten, die Sie von der Wohnung in Darmstadt aus antreten, können daher für die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden, da diese Wohnung nicht den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen bildet.
Es tut mir leid, dass ich Ihre Frage somit negativ beantworten muss. Ich hoffe, dass ich mich aber verständlich und vollständig ausgedrückt habe. Bitte nutzen Sie ansonsten die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Im Übrigen würde ich mich - wenn Sie zufrieden sind - über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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vielen Dank für die schnelle und verständlich formulierrte Antwort. Hat mir schnell weitergeholfen.
Antwort des Experten: das freut mich, vielen Dank für die freundliche Bewertung!