Erbvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mit meinem jetzigen Adoptivvater einen Erbvertrag vor 2017 abgeschlossen. In diesem Erbvertrag steht: Der Erschienen zu 1 (also mein Adoptivvater) erklärte, dass sein Vermögen im wesentlichen aus dem 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück unter der Anschrift, die im Urkundenseingang für Herrn .................. angegeben ist, eingetragen im Grundbuch von Berlin Blatt .....,sowie ferner in Ersparnissen geringen Umfangs besteht.
Ferner ist in diesem Erbvertrag festgeschrieben, dass ich die Alleinerbin bin! Das soll auch so bleiben.
In der Zwischenzeit ist die Ehefrau von meinem Adoptivvater verstorben. Mein Adoptivvater ist jetzt Alleinerbe, weil sie keine Kinder hatten. Er hat mich nach ihrem Tod adoptiert.
Meine Frage ist, in dem Erbvertrag steht wörtlich, dass sein Vermögen im wesentlichen aus dem 1/2 Miteigentumsanteil ist an einem Grundstück. In der Zwischenzeit hat sich das Vermögen jedoch erheblich vermehrt. Es ist noch ein Haus dazugekommen, sowie etwas Geld.
Frage:
Muss der notarielle Erbvertrag noch einmal bei einem Notar geändert werden, weil das Vermögen größer geworden ist oder kann der Erbvertrag so bleiben? Wie sehen die Gericht bzw. das Finanzamt das? Was muss ich beachten? Wie ist die aktuelle Rechtssprechung. Danke für Ihre Bemühungen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist nicht erforderlich, dass der Erbvertrag erneuert wird. Die Erklärung Ihres Adoptivvaters bezieht sich auf seine damaligen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags. Es ist durchaus üblich und normal, dass sich diese Verhältnisse danach noch ändern können. Eine ständige Wiederholung des letzten Willens ist dann jedoch nciht notwendig.
Wenn Sie ganz auf Nummer sicher gehen wollen, kann Ihr Adoptivvater zusätzlich eine eigene kurze handschriftliche Erklärung abgeben, dahingegend, dass es auch nach den aktuellen Verhältnissen und nach dem Tod seiner Ehefrau bei dem Erbvertrag bleiben soll.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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