Erbschaftsteuererklärung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
Mein Fall:
mein Vater ist 2007 verstorben und hat meine Mutter als Vorerbin und mich als Nacherbin eingesetzt. Nun ist meine Mutter verstorben, so dass das gesamte Erbe an mich (Einzelkind) fällt.
Mein Vater besaß ein Grundstück. Im Grundbuch sind meine Mutter als Vorerbin und ich als Nacherbin eingetragen. Nun wird das Grundbuch angepasst, so dass ich Eigentümerin werde.
Meine Frage:
Fällt dieses Grundstück steuerlich in den Nachlass meiner Mutter (Vorerbin) oder meines Vaters? Muss ich also in der jetzt abzugebenden ErbSt-Erklärung den Grundstückswert deklarieren oder geht dieses Erbe DIREKT von meinem Vater an mich über? Dann müsste ich es wohl jetzt nicht angeben.
Ich bedanke mich für eine einfache und verständliche Antwort.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dr. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
voraussetzend, dass die von Ihnen zum Sachverhalt gemachten Angaben stimmen, ist folgendes zu beachten.
Bei Ihnen handelt es sich um den typischen Fall der Vor- und Nacherbschaft, wobei der finale Erbfall durch den Tod des Vorerben (also Ihrer Mutter) ausgelöst wurde. Ich gehe davon aus, dass das bei Ihnen per Erbfall übertragene Vermögen sowohl Vermögen des Vaters, als auch der Mutter ist. Nach der Grundkonzeption des § 6 Erbschaftsteuergesetz ist das Nacherbschaftsvermögen als vom Vorerben (Mutter) stammend zu versteuern. Somit bilden beide Vermögensmassen eine Einheit, einen einheitlichen Erwerb. In Ihrem Fall haben Sie leider auch nur einen Freibetrag (400.000 Euro) zur Verfügung stehen. Nach dem Gesetz kann man auf Antrag die jeweiligen Erwerbe nach der tatsächlichen Steuerklasse her besteuern lassen. Aber auch das spielt bei Ihnen keine Rolle, da in beiden Fällen die Steuerklasse 1 maßgeblich ist. Sollte das Vermögen komplett vom Erblasser stammen, würde dies in Ihrem Fall zum gleichen Ergebnis führen.
Sollte es sich bei der Immobilie um eine Wohnimmobilie handeln, wäre dies unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Ich gehe aber davon aus, dass es sich laut Ihren Angaben um ein unbebautes Grundstück handelt. Auch hier erfolgt eine andere Bewertung als bei z.B. reinem Geldvermögen. Sofern aber am Ende die 400 TEUR als persönlicher Freibetrag nicht überschritten werden, fällt bei Ihnen keine Steuer an.
Im Mantelbogen der Erbschaftsteuererklärung Zeile 15 und 16 ist der Erblasser anzugeben, der die Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Soweit zum Nachlass Vermögen gehört, das der Nacherbfolge unterliegt, muss dieses besonders gekennzeichnet werden. Mehr ist nicht zu beachten. Die Bewertung der Grundstücks erfolgt mit dem sogenannten Bedarfswert (inländisches Grundvermögen in Form eines unbebauten Grundstücks oder bebauter
Grundstücke) Hier ist zusätzlich zum Mantelbogen die Anlage "Angaben zu den Bedarfswerten" auszufüllen und der Erklärung beizufügen. Hierzu müssen Sie den bekannten Einheitswert angeben und eine Schätzung des Verkehrswertes vornehmen. Sollte des Finanzamt noch fragen haben, wird es sich bei Ihnen melden. Ob es zu einer Steuer kommt, hängt von dem tatsächlichen Wert des Grundstücks ab. Da ich keine weitergehenden Informationen habe, kann ich hierzu keine Angaben machen. Natürlich steh ich Ihnen in der Angelegenheit weiterhin gerne zur Verfügung.
Ich bedanke mich für Ihren Auftrag und bitte Sie, um eine hoffentlich gute Bewertung durch Sie auf der yourXpert Plattform.
Beste Grüße
Ihr Rainer Schenk
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