Erbschaftsteuer
Fragestellung
In Zusammenhang mit einem möglicherweise zu erwartenden Immobilienerbe als Erbin 1. Ordnung stellt sich mir die Frage, ob bzw. mit welcher daraus folgenden Nachbesteuerung zu rechnen ist, wenn die Immobilie nach dem Erbfall vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ggf. von mir veräußert oder auch vermietet würde. Das Erbe unterschreitet den Freibetrag für Erben 1. Ordnung in Höhe von 400.000 €. Die Immobilie ist noch mit einer kleinen Hypothek belastet, was den Wert des Erbes ja entsprechend mindern müßte. Darüber hinaus wurde der Erblasserin ein größerer Geldbetrag geliehen, der erst mit Veräußerung der Immobilie fällig würde. Hierüber liegt ein Schuldschein vor. Wäre dieser im Erbfall verwertbar?
Würde bei einer Teil-Veräußerung z.B. nur von 1 Wohnung der gesamte Wert des Erbes besteuert oder nur der Anteil, der zur Veräußerung käme?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass selbst bei einer theoretisch anfallenden Nachbesteuerung in Höhe von z.B. 11 % auf einen Veräußerungserlös, diese Steuer auf den bisher noch nicht voll ausgeschöpften Freibetrag entsprechend angerechnet würde und somit ggf. eine Besteuerung insgesamt doch entfiele?
Welche Gründe werden inzwischen von den Finanzämtern als "zwingende Gründe" anerkannt, sofern die 10-Jahres-Frist nicht eingehalten wird?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund der geschilderten Konstellation kommt es im Rahmen der Erbschaftsteuer zu keiner Nachversteuerung. Diese Konsequenzen würden nur bei einer teilweisen Steuerbefreiung des Erbes wie z. B. bei der Erbschaft von Betriebsvermögen eintreten können.
Jedoch ist es möglich, dass bei der Einkommensteuer eine steuerpflichtige Veräußerung ausgelöst wird. Voraussetzung wäre eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung. Die Anschaffung durch den Gesamtrechtsvorgänger, d.h z. B. Ihr Vater, wird Ihnen zugerechnet. Hat demzufolge der Rechtsvorgänger die Immobilie vor mehr als zehn Jahren angeschafft, würde Ihre Veräußerung steuerlichen auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist erfolgen.
Lediglich, wenn Abstandszahlungen an andere Erben erfolgen, würde eine Veräußerung innerhalb einer eigenständigen Veräußerunsfrist ausgelöst werden, die dann leider steuerpflichtig ist.
Gründe gegen eine Steuerpflicht bei dem grundsätzlichen Vorliegen der Voraussetzung, werden i. d. R. nicht anerkannt. Dies können atypische Gründe sein, wie etwas unvorhergesehenes, das völlig ungeplant war. Ist jedoch sehr unsicher, was die Durchsetzbarkeit angeht.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Information. Leider ist für mich als Laien nicht alles verständlich.
Zunächst fehlt mir in Absatz 3 ein Wort hinter "steuerlichen" ...
Der nächste Absatz ist für mich vom Sinn nicht nachvollziehbar. Meinen Sie damit tatsächlich, dass Abstandszahlungen (auch Pflichtteilszahlungen?), die ggf. von mir als Erben zu zahlen sein könnten, für mich (oder einen weiteren Erben) dann zusätzlich noch eine Steuerpflicht hervorrufen würden???
Ebenso unklar ist für mich die anschließende Bezeichnung "eigenständige Veräußerungsfrist". Was meinen Sie damit???
Mit freundl. Grüßen
M. Sternmann
es tut mir leid, dass ich es nicht ausreichend verständlich geschrieben habe.
Im Absatz 3 müsste statt "steuerlichen" das Wort "steuerlich" eingesetzt werden. Der Absatz 3 bedeutet, dass in der Regel bei Schenkungen oder Erbschaften die Veräußerung nicht steuerpflichtig ist, da auf die Anschaffung durch (hier) Ihre Mutter abgestellt wird. Wenn die Veräußerung nach Ablauf von mehr als zehn Jahren erfolgt, kommt eine Steuerpflicht nicht in Frage.
Im folgenden Absatz meine ich nicht Pflichtteilszahlungen, sondern Abstandszahlungen an die anderen Erben, um einen zusätzlichen Anteil an der Immobilie zu erwerben. Nach Ihren Schilderungen scheint dies jedoch nicht unbedingt der Fall zu sein. Ich habe es nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Durch solche Zahlungen werden Anschaffungskosten für die Immobilie ausgelöst. Wenn die Veräußerung vom Zeitpunkt der Abstandszahlungen bis zur Veräußerung innerhalb von zehn Jahren erfolgt, ist die Veräußerung dann anteilig steuerpflichtig (bezogen nur auf die Abstandszahlungen).
Falls Zahlungen solcher Art (kein Pflichtteil) nicht erfolgt sind, ist dieser Absatz für Sie nicht weiter von Bedeutung.
Die eigenständige Veräußerungsfrist bezieht sich auf den Teil der Erbschaft und den Teil der durch Abstandszahlungen erworben worden ist. Für den unentgeltlichen Teil (Erbschaft) und den entgeltlichen Teil (Abstandszahlungen) gibt es zwei verschiedene Veräußerungsfristen. Wenn keine Abstandszahlungen geleistet worden sind, ist dies nicht weiter von Bedeutung.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff