Erbschaftssteuererklärung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bräuchte Hilfe bei einer Erbschaftssteuererklärung. Das Gesamtvermögen der Erblasserin beläuft sich ohne Immobilien auf 550.000 Euro, dazu kommen zwei Häuser; das eine ist vermietet für 650 Euro im Monat, in dem anderen hat die Erblasserin mit ihrer Mutter und ihrer behinderten Schwester selbst gewohnt. Der Wert beider Immobilien liegt bei 250.000 Euro. Die Mutter ist Erbin und hat mich zum Nachlassverwalter und ihrem Vertreter gegenüber dem Finanzamt bestimmt. Inwiefern können die Mutter (84) und ihre schwerbehinderte Tochter (60) die Behinderung steuerrechtlich geltend machen?
Danke für eine Auskunft.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Regelung über die Berücksichtigung einer Behinderung erfolgt über § 13 Abs. 1 Nr. 6 Erbschaftsteuergesetz.
Ein entsprechender Erwerb ist steuerfrei, wenn der Erwerb zusammen mit dem weiteren Vermögen des Erwerbers den Betrag i. H. v. 41.000 EUR nicht übersteigt. Ist diese Freigrenze auf der Basis der jeweiligen Steuerwerte gem. § 12 ErbStG und unter Außerachtlassung des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG überschritten, entfällt die Steuerbefreiung insgesamt. Zu dem übrigen Vermögen zählen nicht der Hausrat i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und andere bewegliche Gegenstände i. S. d. § 111 Nr. 10 BewG a. F. Um die mit dem vollständigen Wegfall der Steuerbefreiung verbundenen Härten abzumildern, wird bei einem Übersteigen der Freigrenze nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG die Steuer auf den Erwerb nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gezahlt werden kann.
Praxis-Beispiel zur Erläuterung:
Der Erwerb der Eltern i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG von ihrem Sohn beträgt 30.000 EUR, das übrige Vermögen der Eltern hat einen Wert von 15.000 EUR. Die reguläre Steuer auf den Erwerb beläuft sich aufgrund der Steuerklasse II bei Anwendung eines Freibetrags gem. § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG i. H. v. 20.000 EUR und einem Steuersatz von 30 % auf 3.000 EUR (= 30.000 EUR ./. 20.000 EUR = 10.000 EUR × 30 %).
Die Steuer auf den Erwerb wird jedoch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG lediglich in Höhe der Hälfte des die Wertgrenze von 41.000 EUR übersteigenden Betrags erhoben.
Bei einer Summe von Erwerb und übrigem Vermögen i. H. v. 45.000 EUR (= 30.000 EUR + 15.000 EUR) beträgt die Steuer lediglich 2.000 EUR als die Hälfte des 41.000 EUR übersteigenden Betrags (= 45.000 EUR ./. 41.000 EUR = 4.000 EUR × 50 %).
ACHTUNG!
Die Relevanz der Vorschrift ist mit Blick auf die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in der Praxis eingeschränkt. Eltern, Adoptiveltern und Großeltern steht seit der Reform des ErbStG durch das Gesetz vom 24.12.2008 mit Wirkung zum 1.1.2009 bei einem Erweb von Todes wegen bereits ein persönlicher Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR (vormals 51.200 EUR) zu.
FAZIT:
In Ihrem Fall steht die Freigrenze von 41.000 Euro jedem Erwerber zu, d.h. nur der Mutter (wenn die Tochter keine Erbin ist). Durch die Höhe des Vermögens wird jedoch der Berag von 41.000 Euro überschritten und daher wirkt diese Steuerbefreiung leider nicht. Es verbleibt aber bei einem Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Der übersteigende Wert wird dann mit 30 % Erbschaftsteuer belegt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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