Erbschaftssteuer
Fragestellung
"Hallo,
es wurde 2015 eine Schenkung gemacht an eine private Person, kein Verwandschaftsverhältnis (20000€), so dass eine weitere Schenkung innerhalb der nächsten 10 Jahre sofort eine Steuer über 30 Prozent auslösen würde.
In einem Testament soll nun festgelegt werden, dass der Erbe ein Vermächtnis dem damals in 2015 Beschenkten auszahlen soll, nicht aber vor Ablauf der 10 Jahres Frist also im Jahre 2025. Frage: Ist das testamentarisch möglich und wie verhält es sich dann mit der Erbschaftssteuer ?
Alternativ: Eine gemeinnützige Stiftung erhält eine Stifterdarlehen (z.B. 20000€,noch zu Lebzeiten des Erblassers). Dieses Darlehen soll dann 2025 an den Beschenkten, also auch nach Ablauf der 10 Jahres Frist ausbezahlt werden. Es gibt 2Möglichkeiten: Der Erblasser lebt noch in 2025 oder ist schon verstorben.
Vielen Dank für die Antwort
Mit freundlichen Grüßen"
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Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Basis der mir vorliegenden Informationen kann ich Ihnen unverbindlich folg. Informationen geben:
1. Vermächtnis
Die erste von Ihnen vorgeschlagene Gestaltung betrifft ein Vermächtnis.
Wie Sie wissen kann nach § 1939 BGB der Erblasser durch Testament jemanden, ohne ihn als Erben zu bestimmen, aus seinem Nachlass einen Vermögensvorteil zuwenden (das sog. Vermächtnis).
M.E. ist das von Ihnen angedachte testamentarische Vermächtnis mit einer aufschiebend bedingter Wirkung im Jahr 2025 möglich (Hinweis auf § 2177 BGB). Allerdings sollten Sie, um hier die testamentarische Gestaltung sicher zu gestalten, einen Rechtsanwalt/Notar einschalten, der Ihnen diese Aussage hoffentlich bestätigen wird.
Sofern ich Ihre Frage richtig verstanden habe, geht es um die Zuwendung eines Geldbetrages. Die Bewertungsfrage ist hier unerheblich, weil der Geldbetrag mit dem Nennwert angesetzt wird.
Die Erbschaftsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Zeitpunkt des Eintritts des im Testament bestimmten Zeitpunkts im Jahr 2025.
Bedenken Sie jedoch evtl. ungewollte Ereignisse wie z.B. der Erbe hat das Vermögen bis dahin vollständig verbraucht und kann das Vermächtnis nicht mehr auskehren.
2. Stifterdarlehen
In dieser Gestaltung möchten Sie, dass der Erblasser zu Lebzeiten als Stifter einen Betrag als Darlehen an eine gemeinnützige Stiftung gewährt.
Die Rückzahlung des Darlehens soll im Erlebens- oder Todesfall des Erblassers/Stifters nicht vor dem Jahr 2025 an die begünstigte dritte Person erfolgen, die vom Erblasser/Stifter bereits im Jahr 2015 bedacht worden ist.
Im Fall, dass der Erblasser/Stifter im Jahr 2025 noch lebt, wendet er als Schenker die im Jahr 2025 zu bewertende (unterstellt: werthaltige) Darlehensforderung/seinen Rückzahlungsanspruch der dritten Person zu.
Sollte das nicht der Fall sein, soll der Erbe den Rückzahlungsanspruch aus der Darlehensforderung der dritten Person zuwenden.
Auch hier wird unterstellt, dass kein Verwandtschaftsgrad des Erben zu der dritten, begünstigten Person besteht.
Zur Absicherung dieser Gestaltung im Todesfall des Erblassers bietet sich wieder ein Vermächtnis an.
In beiden Fällen lebt nach Ablauf der 10 Jahres-Frist gem. § 14 ErbStG der Freibetrag i.H.v. 20.000 EUR wieder auf (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG).
Ich hoffe, meine Hinweise waren für Sie behilflich. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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Sie schreiben:" Bedenken Sie jedoch evtl. ungewollte Ereignisse wie z.B. der Erbe hat das Vermögen bis dahin vollständig verbraucht und kann das Vermächtnis nicht mehr auskehren". Das heißt also, dass das Vermächtnis den Erben bis 2025 belastet. Da die Erbsumme incl. Vermächtnis den Freibetrag des Erben(Neffe) über 20000€ übersteigt, müsste der Vermächtnisbetrag ev. notariell bis 2025 geschützt werden. Im Falle des Verbrauchs des Vermächtnisbetrages müsste dann der Erbe nachträglich dem Finanzamt die Erbschaftssteuer bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
der Erbschaftsteuerfestsetzung für den Erben wird sich mit Auskehrung der Vermächtnisverbindlichkeit gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Jahr 2025 ändern/vermindern.
Der Erbe wird keine Erbschaftsteuer für den Vermächtnisnehmer zahlen müssen, es sei denn er verpflichtet sich dazu.
Mir ging es nur um einen rechtlichen Hinweis für die Absicherung des Vermächtnisanspruchs der begünstigten Person bis zur späteren Auskehrung.
Mit freundlichen Grüßen