Erbschaftssteuer
Fragestellung
Guten Tag!
ich bräuchte eine Auskunft bez. der Erbschaftssteuer in Deutschland.
Folgender Fall:
Eine Bekannte von mir die in Deutschland wohnt hat Ende 2008 von ihrer Tante in Österreich ein Haus geerbt.
Laut meinem Wissen muss Sie eine Erbschaftssteuer in Deutschland entrichten und fällt daher in die Steuerklasse 2 wegen dem Verwandtschaftsverhältnis Tante-Nichte.
Wie Sie mir mitgeteilt hat, möchte Sie das Haus erst nach 10 Jahren verkaufen, da Sie dann von der Erbschaftssteuer befreit wäre.
Um einer Erbschaftssteuer zu entgehen nutzt sie das Haus in Österreich seit 8 Jahren selbst und hat dieses weder verpachtet oder vermietet.
Nach einiger Recherche im Internet hab ich folgendes im aktuellem Erbrecht dazu gefunden:
c) Zudem bleibt selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Sofern der Erbe die Nachlassimmobilie zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, sondern selbst bewohnt, bleibt sie von der Erbschaftsteuer verschont. Dies gilt jedoch nur für die erbenden Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner vollumfänglich. Bei erbenden Kindern und Kindern verstorbener Kinder wird die Steuerbefreiung begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Darüber hinausgehende Wohnflächen müssen versteuert werden. Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum.
Eine lebzeitige Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum zwischen Ehegatten bleibt unabhängig von einer zehnjährigen Nutzungsdauer nach Übertragung steuerfrei.
Laut dem oben angeführten Auszug würde aber eine Steuerbefreiung nach 10 Jahren aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnis nicht zutreffen.
Ist das soweit richtig?
Jedoch habe ich keine konkrete Antwort im Internet darauf gefunden, ob das vor der Erbschaftssteuerreform 2009 nicht anders war. Kann es sein, das jeder der eine Immobilie bis Ende 2008 geerbt hat, nach 10 Jahren des selbst Nutzens keine Steuer mehr entrichten muss.
Können Sie mir bitte beantworten, ob meine Bekannte in allen Fällen eine Erbschaftssteuer zahlen muss oder wenn sie noch zwei Jahre mit dem Verkauf wartet dann befreit ist.
In dem Fall, wenn Sie sowieso eine Erbschaftssteuer bezahlen muss und jetzt verkaufen würde, wäre für uns noch Interessant ob die alte Regelung oder die neue zur berechnung der Steuer gilt.
Bei einem Verkehrswert von 200.000€ wäre Erbschaftssteuer Alt 17% mit einem Freibetrag von 10.300€.
Bei der neuen Regelung 20% mit einem Freibetrag von 20.000€ vom Verkehrswert.
Wurde bei der alten Erbschaftssteuer auch schon der Verkehrswert für die Berechnung der Steuer herangezogen?
Wie würde das jetzt aussehen wenn meine Bekannte doch schon 2016 an mich verkauft anstatt 2018?
Danke und mit freundlichen Grüßen
Stefan
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Vorschrift über die Befreiung des Erwerbs eines Familienheims an den jeweiligen Ehegatten, gab es bereits vor der Erbschaftsteuerreform 2009. Jedoch wurden hier nur die Zuwendung unter Lebenden befreit. Weiterhin wurde die Zuwendung (begrenzt auf 200 qm) an Kinder nicht befreit. Hier hat die Regelung eine Ausweitung erfahren, verbunden jeweils mit einer 10-jährigen Behaltensfrist.
Der Erwerb im Jahre 2008 war erbschaftsteuerpflichtig. Vielleicht wird hier die 10-jährige Frist verwechselt, wonach Erwerbe aufgrund von Schenkungen und Erbschaften von derselben Person für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes für den aktuellen Erwerb zusammengerechnet werden.
Aus Sicht der Einkommensteuer sieht es so aus:
Durch die Selbstnutzung erfolgt in jedem Fall keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Aufgrund der Erbschaft wird jedoch ohnehin der Anschaffungszeitpunkt durch die Tante Ihrer Bekannten zugerechnet. Wenn die Tante das Haus vor mehr als 10 Jahren erworben hat, kann auch aus diesem Blickwinkel keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft erfolgen.
Zusammfassend lässt sich somit sagen, dass der Erwerb durch Erbschaft in 2008 zu besteuern war.
Die Bewertung und Besteuerung in 2008 erfolgt selbstverständlich nach der Altregelung, da die Erbschaftsteuer in 2008 entstanden war.
Durch einen anschließenden Verkauf würde keine Erbschaftsteuer entstehen. Die Erbschaft war bereits in 2008 nicht steuerfrei, auch nicht unter Auflagen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Ich bedanke mich für die Ausführliche Antwort. Eine kurze Rückfrage hätte ich noch zu dem Thema.
Da meine Bekannte die Erbschaftssteuer 2008 nicht entrichtet hat war das ja eine Steuerhinterziehung.
Ist dieser Fall mittlerweile verjährt oder müsste Sie eine Selbstanzeige machen? Gilt hier 5 Jahre Verjährung da vor 2009 die Hinterziehung war oder 10 Jahre Regelung?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
Ich würde mich sehr freuen wenn Sie meine letzte Nachricht noch beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
entschuldigen Sie die späte Rückmeldung. Zur Frage der Steuerhinterziehung kommt es auf eine vorsätzliche Handlung an. Die Bekannte müsste folglich bewusst keine Angaben gemacht haben. Was die Verjährungsfrist angeht, empfiehlt es sich einen Experten für Steuerstrafrecht aufzusuchen.
Dieser kann Ihnen rechtssicher beantworten, welche Verjährungsfrist gilt und wie die beste Vorgehensweise ist.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen hier keine genaueren Informationen geben kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff