Erbschaftsrecht
Fragestellung
Die Situation:
- Frau ist im Februar gestorben.
- Die Frau hat 3 Kinder aus einer früheren Ehe.
- Wir haben ein Haus in Spanien (Eigentum jeweils zu 50% eingetragen).
- Ich hatte in Deutschland vor meiner Ehe ein Haus (Eigentum ich zu 100% eingetragen), das zum Erwerb des spanischen Hauses 1997 verkauft wurde.
Meine Frage:
Wird der Wert des Hauses in Deutschland bei der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit berücksichtigt (da ich ja dieses schon vor der Ehe besessen habe)?
Wenn ja, wie läuft die Abwicklung für die Geltendmachung dieser Situation ab?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sofern Sie hier Gütertrennung vereinbart haben beziehungsweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag also) leben, dann wird der Wert des Hauses in Deutschland bei der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit nicht berücksichtigt, das Sie es ja in der Tat schon vor der Ehe besessen haben. Das betrifft einerseits das Grundeigentum und andererseits den.Erlös, der aus dem Verkauf des vor der Ehe erworbenen Hauses geflossen ist, um 1997 das spanische Haus zu erwerben, es sei denn Sie haben das Vermögen Ihrer Frau schenkweise übertragen oder sonstwie zugewendet.
Nur hinsichtlich des Hauses, welches gemeinsam erworben wurde, kann ein Zugewinnausgleich stattfinden und es fließt in die Erbmasse ein. Dieses aber nur hinsichtlich des Anteiles Ihrer Ehefrau an dem Haus.
Eine Berücksichtigung findet daher nicht statt, nur ganz ansatzweise und mittelbar über den gemeinsam Hauserwerb.
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Dieses steht in § 1363 BGB (Zugewinngemeinschaft), Abs. 2
“Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; das gilt auch für Vermögen, dass ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.“
Endet durch das Versterben eines Ehepartners, aber dann kommt es wie gesagt eben nur zum Zugewinnausgleich. Bei der vereinbarten Gütertrennung gilt diese Gütertrennung sowieso, während sie bei der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten und im Rahmen einer bestehenden Ehe gilt, weil es bei der Scheidung und bei dem Tod eines Ehegatten um den Zugewinnausgleich einzig und allein geht.
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben, § 1371 BGB..
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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