Erbschaft Businger
Fragestellung
Sehr geehrter Fr. Grass,
Bis dato gibt es von NachlassG.t noch keine Nachricht an einen Erben, wie es weitergeht, aber um in der Übergangszeit wenigsten teilweise handlungsfähig zu sein, bitte ich um Stellungnahme zu den in der Anfrage genannten Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
A. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Erblasserin hat ausdrücklich in dem Testament die Cousins und Cousinen, und somit die nächsten Angehörigen, als Erben eingesetzt. Damit sind als Erben berufen die gelisteten Personen Nr. 2, 6, 9, 10, 20,21, 23 und 25. Die unter Ziff. 28 aufgeführte Großcousine stellt in diesem Zusammenhang keine Cousine dar. Damit bestehen 8 Erben und das Erbe wird – wie angeordnet – durch 8 Teile geteilt.
An der Gültigkeit des Testamentes gibt es keine Zweifel. Es ist handschriftlich verfasst und mit Datum und Unterschrift versehen. Einzig zweifelhaft könnte sein, ob Nr. 28 nach dem Willen der Verstorbenen auch erbberechtigt sein soll. Zweifel entstehen dadurch, da sie unter den Cousins und Cousinen gelistet ist. Hiergegen spricht aber der eindeutige Wortlaut „Cousins und Cousinen“ und die ausdrückliche Bezeichnung von Nr. 28 als „Großcousine“.
Die „losen Blätter“, z.B. Punkt 7, haben keinen sichtbaren Bezug zu dem Testament. Es wird weder im Testament darauf Bezug genommen, noch ist aus den Blättern entnehmbar, dass es sich um Zusätze zum Testament handelt. Im Übrigen ist aus dem beigefügten Dokument eine Auflistung von Wertgegenständen zu entnehmen, die – sofern noch vorhanden – natürlich in die Erbmasse fallen und somit zu 8 gleichen Teilen an die Erben gehen.
Alle Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Es handelt sich um eine in Ihrem Fall aus 8 Personen bestehende Gruppe, denen der Nachlass gemeinschaftlich zufällt (§ 2032 BGB). In einer Erbengemeinschaft können Entscheidungen immer nur gemeinsam und einstimmig getroffen werden. Dies betrifft auch die Verteilung einzelner Gegenstände. Wäre auch nur einer der 8 Personen dagegen, darf nicht verteilt werden. Bei dieser Entscheidung muss aktiv mitgewirkt werden. Schweigt einer auf einen Vorschlag bedeutet dieses Schweigen keinesfalls Einverständnis, sondern Ablehnung.
Als Erbengemeinschaft wird ggf. ein gemeinschaftlicher Erbschein benötigt, der alle Erben und deren Anteile enthält. Die Kosten eines solchen Erbscheins werden nach den einzelnen Erbanteilen, aus dem gesamten Vermögenswert der Erbschaft, jedem Mitglied der Gemeinschaft berechnet. Ein Erbschein an sich wird nur benötigt, wenn er verlangt wird, z.B. von der Bank. Wenn der Bank nicht bekannt ist, wer Erbe ist – dies ist meist nur bei engen Angehörigen, wie Kindern oder Ehegatten der Fall – verlangen sie meistens die Vorlage eines Erbscheins, um das Vermögen an die Berechtigten „frei“ zu geben. Wenn die Bank und alle anderen Beteiligten keinen Erbschein verlangen, besteht keine Notwendigkeit, diesen zu beantragen.
Wenn der benannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt, wird über das NachlassG.t ein Ersatztestamentvollstrecker bestimmt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2015, AZ: 3 Wx 41/15.
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers (TV) ergeben sich entweder aus dem Testament selbst oder aus dem Gesetz, §§ 2197 ff. BGB. Der TV kann er über Vermögensgegenstände verfügen und diese veräußern. Einer Einigkeit der Erben oder einer Zustimmung derselben bedarf es nicht. Wer in Ihren Beispielfällen die Geräte bzw. das Fahrzeug erhält oder ob sich der TV für eine Veräußerung an einen Dritten entscheidet, ist alleine die Entscheidung des TV.
Ich hoffe, dass all Ihre Fragen im von Ihnen benötigten Umfang beantwortet wurden. Falls Rück-, Nach- oder Verständnisfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Meine Erwartungen wurden voll erfüllt.
Gerne wieder.
vielen Dank für die schnelle, umfassende und gute Beantwortung meiner Fragen.
Das entspricht voll meiner Erwartung.
Ich habe nur noch eine kurze Frage zu dem TV.
Lt. meinem Steuerberater - der ,meint sich in Erbschaftsangelegenheiten auch gut aus zu kennen, wird vom NachlassG.t sicher eine amtlicher TV bestimmt, wenn im der Erbmasse Immobilien sind. Da dies hier nicht der Fall ist, meint er die Bestellung eines amtlichen TV wäre hier nicht sinn haft.
Wie sehen Sie das?
Danke und Grüße
A. G.
ich weiß nicht, ob Sie Gelegenheit hatten, mal nach der zitierten Entscheidung des OLG zu "googeln". In dieser ging es um die grundsätzliche Frage, ob ein TV von Amts wegen bestimmt werden muss oder nicht. Auf den Wert oder die Zusammensetzung des Erbes kommt es nach der Auffassung des G.tes nicht an, sondern auf den Willen des Erblassers. Einen solchen hat das G.t in seiner Entscheidung grundsätzlich unterstellt, wenn der Erblasser, auch wenn kein sehr werthaltiger Nachlass vorhanden ist, einen TV bestimmt hat und dieser ausscheidet.
Es ist daher zumindest zu befürchten , dass unabhängig vom Vorhandensein von Immobilien ein TV bestimmt wird, weil der Erblasser trotz des "überschaubaren" Vermögens, ja die Notwendigkeit eines TV`s gesehen hat.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
ist ist doch besser man fragt den echten Fachmann!
Das klinkt mehr als plausibel, wie Sie den Sachverhalt darstellen.
Danke und Grüße
A. G.
es freut mich, wenn Sie die Sache nun klarer sehen. Bitte fragen Sie jederzeit wieder nach, wenn Ihrerseits Bedarf besteht.
Ich wünsche Ihnen alles Gute !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass